Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 29.04.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Produktion
Deliktsertrag: 3500
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 1.7kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte stellte in seiner Liegenschaft Räumlichkeiten für den Betrieb einer professionellen Hanfindooranlage mit rund 400 Hanfpflanzen und 700 Setzlingen zur Verfügung, wirkte an der Aufzucht von rund 1,7 Kilogramm konsumfähigem Marihuana mit und begünstigte mehrere Mittäter durch Falschangaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte stellte ab Sommer 2012 in seiner Liegenschaft in Glattfelden Räumlichkeiten für den Aufbau und Betrieb einer professionellen Hanfindooranlage zur Verfügung. Die Anlage umfasste rund 17 Mutterpflanzen, 400 Hanfpflanzen und 700 Setzlinge, woraus ca. 1,7 Kilogramm konsumfähiges Marihuana (THC-Gehalt mindestens 10%) geerntet wurden. Als Entschädigung nahm er mindestens CHF 3'500.– Mietzins ein und beteiligte sich an der Pflege und Instruktion der Mittäter. Nach dem Auffliegen der Anlage im Februar 2013 versuchte er, einen Zeugen durch Drohungen zur Falschaussage zu bewegen, und täuschte die Strafverfolgungsbehörden über rund ein Jahr hinweg mit einer fingierten Legende über angebliche wissenschaftliche Versuche, um vier Mittäter vor Strafverfolgung zu schützen. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 29. April 2015 der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG), mehrfachen Übertretung (Art. 19a BetmG), mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der Geldwäscherei wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (37 Tage erstanden) und einer Busse von CHF 600.–. Von der Anordnung einer Massnahme sah die Vorinstanz ab. Sie berücksichtigte einschlägige Vorstrafen (u.a. 180 TS wegen BetmG) straferhöhend. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von der mehrfachen Begünstigung, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 18 Monate bedingt und eventualiter die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB unter Strafaufschub. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Verurteilung wegen Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) und Geldwäscherei sowie eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil SB150346 vom 5. Juli 2016 die Schuldsprüche wegen BetmG, versuchter Nötigung und mehrfacher Begünstigung sowie den Freispruch von Geldwäscherei. Es bestätigte die Einsatzstrafe von 12 Monaten für die Drogenproduktion, erhöhte diese wegen einschlägiger Vorstrafen um 4 Monate auf 16 Monate und asperierte für die mehrfache Begünstigung und versuchte Nötigung um 8 Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten nebst Fr. 600.– Busse. In Gutheissung des Eventualantrags ordnete das Obergericht jedoch gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) wegen Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Behandlung auf (Art. 63 Abs. 2 StGB).

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB150346) vom 05.07.2016; Vorinstanz: Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, vom 29.04.2015 (DG150001). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 24 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und Fr. 600.– Busse und sah von einer Massnahme ab. Das Obergericht bestätigte das Strafmass (24 Monate FS und Busse Fr. 600.–), ordnete jedoch eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Therapie auf. Besonderheiten: Nebenverurteilungsscore 4 wegen mehrfacher Begünstigung (Vorspiegelung wissenschaftlicher Tests zur Deckung von Mittätern) und mehrfacher versuchter Nötigung. Vorstrafen (u.a. wegen BetmG und Gefährdung des Lebens) wirkten straferhöhend (+4 Monate).

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