Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen September und November 2019 in der Nähe ihres Wohnortes 500 g Marihuana für Fr. 2'600.– bis 2'800.– erworben zu haben. Zudem wurden bei einer Hausdurchsuchung 18,2 g Marihuana und 3 g Haschisch sichergestellt und ihr täglicher Konsum über mehrere Monate festgestellt.
Sachverhalt: Der Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, zwischen dem 1. September und 28. November 2019 in der Nähe ihres Wohnortes 500 g Marihuana von einer Person namens E._____ für Fr. 2'600.– bis 2'800.– erworben zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung am 14. Mai 2020 wurden 18,2 g Marihuana und 3 g Haschisch sichergestellt. Zudem wurde ihr täglicher bzw. mehrmals wöchentlicher Konsum von ca. 0,3 g Marihuana/Haschisch im Zeitraum Februar bis 14. Mai 2020 vorgeworfen. Die Beschuldigte bestritt den Erwerb, war aber bezüglich Besitz und Konsum weitgehend geständig. Vorinstanz (Bezirksgericht Uster, 9. November 2021, GG210035): Schuldspruch wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Erwerb von 500 g Marihuana) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Besitz und Konsum). Strafe: 30 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 70.– und Busse von Fr. 700.–. Vollzug der Geldstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre. Busse unbedingt. Keine Landesverweisung. Berufungsverfahren: Die Beschuldigte beantragte Freispruch vom Erwerbsvorwurf, Umgang als leichter Fall nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG für Besitz/Konsum, und Prozessentschädigung. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Die Beschuldigte war bezüglich des Erwerbs nicht geständig; bezüglich Besitz und Konsum war sie geständig. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche und wies den Berufungsantrag auf Einstufung als leichter Fall ab. Entscheid des Obergerichts (2. November 2022, SB220242): Die Schuldsprüche wurden bestätigt. Die Geldstrafe von 30 TS wurde bestätigt (Verschulden im untersten Bereich: nicht besonders grosse Menge einer weichen Droge, einzige Erwerbshandlung, keine Eingliederung in BTM-Organisation, Suchtproblematik leicht strafmindernd). Die Busse wurde von Fr. 700.– auf Fr. 550.– reduziert (Einsatzbusse Fr. 400.– + Asperation Fr. 150.– für Konsum). Da die Taten vor einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Februar 2022 (Fahren in fahrunfähigem Zustand und erneute BetmG-Übertretung) begangen wurden, wurden Zusatzstrafen gebildet: Geldstrafe 20 TS als Zusatzstrafe (Gesamt 50 TS), Busse Fr. 400.– als Zusatzstrafe (Gesamt Fr. 1'100.–). Vollzug der Geldstrafe bedingt (günstige Legalprognose trotz neuer Delinquenz, abgeschlossene Ausbildung, Erwerbstätigkeit), Probezeit 2 Jahre.
Korrektur: vorbestraft True → False und vorbestraft_einschlaegig True → False. Das Obergericht stellt ausdrücklich fest, dass die Beschuldigte im Rahmen der vorliegenden Beurteilung als vorstrafenlos anzusehen ist (Urk. 68). Der Strafbefehl vom 23.2.2022 betrifft Taten, die nach den hier zu beurteilenden Delikten begangen wurden (während des laufenden Verfahrens). Korrektur: deliktsdauer_in_monaten None → 1 (einzelner Erwerb gemäss Anklage, Zeitraum Sep–Nov 2019 ist Unsicherheitsspanne, nicht Deliktsdauer). DB-Felder sonst korrekt: hauptsanktion=1 (Geldstrafe), 30 TS, vollzug=bedingt, nationalitaet=2 (unbekannt, keine Nationalitätsinfo im Urteil, keine LV). geschlecht=1 (weiblich) korrekt. mengenmaessig=False korrekt (500 g Marihuana, weiche Droge, nicht mengenmässig). Keine Besonderheiten: kein Geständnisrabatt zum Hauptdelikt (Erwerb bestritten), keine verminderte Schuldfähigkeit (nur Suchtproblematik leicht strafmindernd, nicht als verminderte Schuldfähigkeit qualifiziert), kein Versuch, nicht jugendlich, kein Beschleunigungsgebot.