Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 19.05.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 247000
Deliktsdauer (Monate): 37

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 375g, rein
  • Kokain, 1.4kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte von 2017 bis 2019 und ab Oktober 2020 gewerbsmässig mit grossen Mengen Heroin (375 g rein) und Kokain (1'365 g rein) und erzielte dabei einen Gewinn von rund Fr. 247'000.–. Er verkaufte die Drogen in Kleinstportionen direkt an Konsumenten, teils an Kontakt- und Anlaufstellen. Zudem bezog er unrechtmässig Sozialhilfe (+ 6 Mt.) und fuhr ohne Führerausweis (+ 4 Mt.). 2 Jahre Abzug wg. verminderter Schuldfähigkeit.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der in Zürich geborene Beschuldigte (Kochlehre abgebrochen, langjährige Heroinsucht, COPD) handelte von 2017 bis 2019 und ab Oktober 2020 gemeinsam mit B._____ gewerbsmässig mit grossen Mengen Heroin (375 g rein) und Kokain (1'365 g rein). Er erzielte einen Gewinn von rund Fr. 247'000.– und verkaufte in Kleinstportionen direkt an Konsumenten, teils an Kontakt- und Anlaufstellen. Zudem bezog er unrechtmässig Sozialhilfe (Fr. 69'396.85) und fuhr zweimal ohne Führerausweis. Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Urteil vom 19. Mai 2022 (DG210169). Schuldspruch: Verbrechen gegen BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a, c), unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 SVG), mehrfache Übertretung BetmG. Widerruf zweier Vorstrafen (14 Monate + 10 Monate 22 Tage). Strafe: 72 Monate Freiheitsstrafe (6 Jahre) als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe (333 Tage Haft angerechnet), Busse Fr. 500.–. Vollzug: unbedingt. Stationäre therapeutische Massnahme Art. 60 StGB, Vollzug aufgeschoben. Berufungsverfahren: Nur die amtliche Verteidigung erhob Berufung (nur Disp. Ziff. 4 Strafe angefochten). Beantragte 5 Jahre Freiheitsstrafe statt 6 Jahre. Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Schuldspruch, Widerruf, Vollzug, Massnahme und Kostendispositiv in Rechtskraft erwachsen. Berufungsausgang: Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 30. Mai 2023 (SB220502). Strafzumessung: Einsatzstrafe 6 Jahre (objektive Tatschwere: erhebliche Drogenmenge, gewerbsmässig, mehrjährig, 247'000.– Gewinn; subjektiv: -2 Jahre für verminderte Schuldfähigkeit mittleren Grades hinsichtlich BetmG-Handel) = 4 Jahre; Asperation +7 Monate (Sozialhilfe 6 Monate, Fahren 4 Monate) = 4 Jahre 7 Monate. Widerrufene Strafen +18 Monate = 6 Jahre 1 Monat. Teilweise Zusatzstrafe: 6 Jahre 10 Tage; reformatio in peius → 6 Jahre bestätigt. Vollzug unbedingt, Massnahme Art. 60, Busse Fr. 500.– alles bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanzliche Gesamtstrafe gemäss Dispositiv Ziff. 4: 72 Monate (6 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt unter Einbezug zweier widerrufener Vorstrafen (14 Monate + 10 Monate 22 Tage Reststrafe; Zuschlag von 18 Monaten) sowie als teilweise Zusatzstrafe (Strafbefehl vom 19.07.2020). Einsatzstrafe BetmG von 6 auf 4 Jahre gesenkt infolge mittelgradig verminderter Steuerungs- und Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB, Gutachten Dr. D. vom 31.03.2020, bereits vorinstanzlich Urk. 49 S. 27 im Hauptvorwurf berücksichtigt) -> Besonderheit 'verminderte Schuldfähigkeit'. Asperation Nebendelikte: +7 Monate (Sozialhilfe 6 Monate, SVG 4 Monate) = 55 Monate. Geständnis im Untersuchungsverlauf deutlich strafmindernd gewürdigt, Täterkomponente im Saldo zumessungsneutral (Vorstrafen). Berufung beschränkte sich auf die Strafhöhe (Antrag 5 Jahre); Obergericht SB220502-O vom 30.05.2023 bestätigte die 6 Jahre Gesamtstrafe infolge Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen