Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übergab am 28. Mai 2021 in seiner Wohnung 1,5 Gramm Kokaingemisch an eine andere Person, die das Kokain alleine konsumieren wollte (Gegenleistung: künftige Drogenbesorgung durch den Empfänger). Bei einer Hausdurchsuchung wurden weitere Drogen (19,5 g Kokain, 2,2 g Heroin, 1,9 g MDMA, 2,6 g Marihuana) zum Eigen- und Gemeinschaftskonsum sichergestellt.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte übergab am 28. Mai 2021 in seiner Wohnung 1,5 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 74,2 %) an D._____, der das Kokain alleine zuhause konsumieren wollte. Die Gegenleistung bestand darin, dass D._____ zu einem späteren Zeitpunkt Drogen für den Beschuldigten organisieren sollte. Bei der Hausdurchsuchung wurden weitere Drogen (19,5 g Kokain, 2,2 g Heroin, 1,9 g MDMA, 2,6 g Marihuana) zum Eigen- und Gemeinschaftskonsum sichergestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht, 23.08.2022, GB220063) sprach den Beschuldigten des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c) und der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a) schuldig. Strafe: 30 Tagessätze zu Fr. 30.- Geldstrafe (unbedingt, durch 30 Tage Haft getilgt) und Busse von Fr. 1'000.- (davon Fr. 900.- durch Haft getilgt). Keine Landesverweisung. 3. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Schuldspruch nur wegen Übertretung mit Busse Fr. 300.-. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Nur der Beschuldigte legte Berufung ein (reformatio in peius). 4. Entscheid des Berufungsgerichts: Das Obergericht Zürich (11.07.2023) bestätigte den Schuldspruch wegen Veräusserung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) — es handelte sich um eine Gegenleistung, nicht um unentgeltliche Abgabe zum gemeinsamen Konsum (Art. 19b BetmG nicht anwendbar). Hinsichtlich des Drogenkonsums erfolgte ein Teilfreispruch: nur die Aufbewahrung der am 28.05.2021 sichergestellten Drogen wurde als einfache Übertretung bestätigt, nicht aber Konsum über einen längeren Zeitraum. Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestätigt (Verschlechterungsverbot). Busse von Fr. 1'000.- als zu streng erachtet und auf Fr. 600.- reduziert. Beide Strafen durch Haft vollständig getilgt. 3 Tage Überhaft an Freiheitsstrafe aus Parallelverfahren (SB200445-O, 19 Monate) angerechnet.

Bemerkungen

Vorinstanz: 30 TS Geldstrafe zu Fr. 30.- unbedingt, Busse Fr. 1'000.-, beide durch Haft getilgt. Obergericht: Schuldspruch Vergehen bestätigt, mehrfache Übertretung → einfache Übertretung (Teilfreispruch bzgl. Konsum über längeren Zeitraum), Geldstrafe 30 TS bestätigt (reformatio in peius), Busse reduziert auf Fr. 600.-, 3 Tage Überhaft an Freiheitsstrafe aus Parallelverfahren (SB200445-O, 19 Monate) angerechnet. Keine Landesverweisung (keine mengenmässige Katalogtat). nationalitaet='2' belassen (keine Nationalität im Urteil erwähnt, keine Art. 66a-Prüfung). Vorstrafe 2018 (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Drogenkonsum) + Verurteilung 2020 (Betäubungsmittelbesitz).

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