Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 30.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 3.8kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 52 Monate (4 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der 74-jährige deutsche Beschuldigte transportierte am 22. November 2021 als Kurier 4'030 Gramm Kokaingemisch (3'762 Gramm reines Kokain) in eingenähten Taschen seines Handgepäcks von Brasilien via Flughafen Zürich in die Schweiz. Er bestritt Kenntnis vom Drogentransport und behauptete, Dokumente befördert zu haben.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 74-jährige deutsche Beschuldigte transportierte am 22. November 2021 als Kurier 4'030 Gramm Kokaingemisch (3'762 Gramm reines Kokain) in eingenähten Taschen seines Handgepäcks von Brasilien via Flughafen Zürich in die Schweiz. Er bestritt Kenntnis vom Drogentransport und behauptete, Dokumente befördert zu haben. Er sollte Euro 3'000.- plus Spesen erhalten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn am 30. August 2022 (DG220004) wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a) zu 52 Monaten Freiheitsstrafe (282 Tage Haft angerechnet), unbedingter Vollzug. Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a StGB). 3. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Der Beschuldigte bestritt den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) und machte geltend, er habe geglaubt, Dokumente zu transportieren. 4. Entscheid des Berufungsgerichts: Das Obergericht Zürich (28.04.2023) bestätigte den Schuldspruch. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz — die Umstände (versteckte Ware, konspiratives Vorgehen, hohe Entlohnung, Reiseroute Brasilien-Schweiz) drängten sich auf, dass es sich um Drogen handelte. Die Einsatzstrafe wurde bei 65-66 Monaten angesetzt (Vergleichstabelle), reduziert um einen Fünftel für die Kurierrolle (untere Hierarchiestufe, fremdbestimmt) und um 2 Monate für Eventualvorsatz, resultierend in 50 Monaten Freiheitsstrafe. Die einschlägige Vorstrafe von 3,5 Jahren FS wegen Betäubungsmitteldelikten im Heimatland wurde als empfindlich straferhöhend gewertet. Unbedingter Vollzug bestätigt. Landesverweisung 10 Jahre bestätigt. Keine SIS-Ausschreibung.

Bemerkungen

Korrektur: vorbestraft=True, vorbestraft_einschlaegig=True (Vorstrafe 3,5 Jahre FS wegen illegalen Besitzes/Verkaufs von Betäubungsmitteln im Heimatland — im Urteil explizit erwähnt). Vorinstanz: 52 Monate FS unbedingt, 10 Jahre Landesverweisung. Obergericht: Strafe auf 50 Monate reduziert (Einsatzstrafe 65-66 Monate, -1/5 Kurier, -2 Monate Eventualvorsatz). Geständnis nur objektiv (erdrückende Beweislage), nicht subjektiv — keine Strafminderung. Keine eigene Suchtabhängigkeit. Alter (74/76 Jahre) nicht strafmindernd (kein aussergewöhnlicher Umstand).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen