Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte am 14. Dezember 2010 als Bodypacker auf dem Flugweg via Flughafen Zürich über 80 geschluckte Fingerlinge mit 941 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55 %, entsprechend 519 Gramm reinem Kokain) gegen eine versprochene Belohnung von EUR 3'000 in die Schweiz ein.
Am 14. Dezember 2010 reiste der Beschuldigte als Drogenkurier auf dem Luftweg am Flughafen Zürich ein. Bei einer körperlichen Untersuchung wurden in seinem Magen-Darm-Trakt über 80 geschluckte Fingerlinge mit insgesamt 941 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55 %, entsprechend 519 Gramm reinem Kokain) festgestellt und sichergestellt. Für den Kurierdienst war ihm eine Belohnung von EUR 3'000 versprochen worden. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 23. Februar 2011 (DG100160) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter Anrechnung von 90 Tagen Haft und vorzeitigem Vollzug). Die Betäubungsmittel wurden eingezogen. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate unter Gewährung des vollbedingten Vollzugs (Probezeit 2 Jahre), eventualiter die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 22. August 2011 (SB110235) das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich (30 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Obergericht setzte die hypothetische Einsatzstrafe bei rund 32 Monaten an, gewichtete eine einschlägige Vorstrafe in Spanien straferhöhend und verweigerte den Strafaufschub aufgrund einer ungünstigen Legalprognose (rasche Rückfälligkeit nach spanischer Verurteilung und fehlende Einsicht).
Instanzenweg: Bezirksgericht Bülach (DG100160 vom 23.02.2011) -> Obergericht Zürich, I. Strafkammer (SB110235 vom 22.08.2011). Vollumfängliche Bestätigung von 30 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Bodypacker-Einfuhr. Einschlägige spanische Vorstrafe. Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab.