Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte betrieb über einen Zeitraum von rund fünf Monaten als Mitglied einer Bande Drogenhandel, indem er bei über 50 Übergaben insgesamt 1'475 Gramm Heroingemisch (mindestens 150 Gramm Reinsubstanz) verkaufte.
Der Beschuldigte betätigte sich zwischen August 2010 und Januar 2011 in Zürich im bandenmässigen Heroinhandel. Zusammen mit einem Mittäter wickelte er bei über 50 Treffen Betäubungsmittelgeschäfte ab und setzte dabei insgesamt 1'475 Gramm Heroingemisch um, was einer Reinsubstanz von mindestens 150 Gramm reinem Heroin entsprach. Er fungierte als operativer Verkäufer und Lieferant im organisierten Strassen- und Zwischenhandel. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 7. Februar 2013 (DG120341) wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a (Menge) und lit. b (Bande) aBetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahren) verurteilt (unter Anrechnung von 12 Tagen Haft). Beschlagnahmte Mobiltelefone und Notizen wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich der Strafzumessung mit dem Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre teilbedingt (12 Monate vollziehbar) sowie eventualiter auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wegen verminderter Schuldfähigkeit (bipolare Störung). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 3. Oktober 2013) wies den Beweisantrag auf ein psychiatrisches Gutachten ab und bestätigte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 48 Monaten unbedingt vollumfänglich. Das Gericht erachtete die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen und erhöhte diese wegen der bandenmässigen Tatausführung und der Vorstrafenbelastung auf 48 Monate. Ernsthafte Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit wurden verworfen, da der Beschuldigte planvoll, situativ angepasst und geschäftstüchtig gehandelt hatte.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB130184 vom 03.10.2013) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung, DG120341 vom 07.02.2013). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich (48 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Besonderheiten & Strafzumessung: Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) bei über 50 Übergaben innert 5 Monaten. Antrag auf Begutachtung wegen bipolarer Störung mangels Hinweisen auf eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit abgewiesen.