Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 25.02.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 378g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte führte am 14. August 2011 als Bodypacker auf dem Luftweg 100 geschluckte Fingerlinge mit insgesamt 989,7 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 38,3 %, entsprechend 378,8 Gramm reinem Kokain) in die Schweiz ein.

Zusammenfassung

Am 14. August 2011 reiste der Beschuldigte auf dem Luftweg von São Paulo über Lissabon als Drogenkurier und Bodypacker in die Schweiz ein. Er hatte insgesamt 100 Fingerlinge (finger-shaped capsules) mit zusammen 989,7 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 38,3 %, entsprechend 378,8 Gramm reinem Kokain) geschluckt, um die Drogen gegen ein vereinbartes Kurierhonorar in die Schweiz einzuführen. Nach der erfolgreichen Einreise am Flughafen Zürich passierte er die Zollkontrolle und transportierte die Betäubungsmittel im Zug nach Zürich weiter, wo er in einem Hotelzimmer abgestiegen war, um die Fingerlinge auszuscheiden. Dort wurde er noch am selben Tag von der Polizei festgenommen und das Kokain sichergestellt. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 25. Januar 2012 (DG110356) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten), unter vollständiger Anrechnung von 164 Tagen erstandener Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Verpackungen wurden gemäss Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 2 Jahre (24 Monate) bei unbedingtem Vollzug sowie die Feststellung der Unerhältlichkeit der Gerichtskosten infolge vollständiger Mittellosigkeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil vom 11. Juni 2012 (SB120170) teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre (42 Monate) unbedingt. Das Obergericht setzte die hypothetische Einsatzstrafe für den Kurierschmuggel von rund 380 Gramm reinem Kokain auf 28 Monate fest. Aufgrund mehrerer Vorstrafen im Ausland (unter anderem eine einschlägige Verurteilung wegen Betäubungsmittelschmuggels in Spanien) erhöhte das Gericht die Strafe um 20 Monate auf 48 Monate. Für das frühzeitige Geständnis und die Kooperation bei der Sachverhaltsaufklärung gewährte das Obergericht einen Geständnisrabatt von 6 Monaten, woraus die definitive Strafe von 42 Monaten resultierte.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG110356 vom 25.01.2012) -> Obergericht Zürich, I. Strafkammer (SB120170 vom 11.06.2012). Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 48 Monaten auf 42 Monate unbedingt (Erhöhung wegen Vorstrafen von 28 auf 48 Monate, Reduktion um 6 Monate wegen Geständnisses). Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab (48 Monate).

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