Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 29 Monate (2 Jahre 5 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte war als gleichwertiger Mittäter an Planung, Finanzierung und Durchführung der Einfuhr von rund 1 kg (1'033 g, 75% Reinheit) Kokain in die Schweiz beteiligt; die beabsichtigte Veräusserung blieb im Stadium blosser Anstalten.
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB180016-O/U), Urteil vom 10. Juli 2018 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. September 2017, DG170102) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei Mittätern rund 1 kg (1'033 g netto, 75% Reinheit) Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben, wobei die geplante Streckung die gassenübliche Menge verdoppelt hätte. Er war entgegen der ursprünglichen Einschätzung als blosser Fahrer/Läufer in Wahrheit von Beginn an gleichwertig an Planung, Finanzierung, Organisation und Durchführung des Geschäfts beteiligt (Mittäterschaft). Bezüglich der Veräusserung der Drogen wurden lediglich Anstalten getroffen; die Einfuhr selbst war vollendet. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich): Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 18. September 2017 der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. lit. g sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 29 Monaten Freiheitsstrafe (59 Tage durch Untersuchungshaft erstanden), wovon 17 Monate bedingt aufgeschoben wurden (Probezeit 3 Jahre) und 12 Monate unbedingt zu vollziehen waren. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Sowohl der Beschuldigte (Antrag: 18 Monate, vollbedingt) als auch die Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung, Antrag: 32 Monate, davon 14 unbedingt) fochten das Strafmass an; der Schuldspruch selbst blieb unangefochten und damit rechtskräftig. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht stufte das Tatverschulden als zumindest nicht mehr leicht ein (grosse, überdurchschnittlich reine Kokainmenge, gewichtigere Rolle des Beschuldigten als Mittäter statt blosser Fahrer, finanzielles Motiv) und setzte eine auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe von rund 36 Monaten fest. Das erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgelegte, als taktisch motiviert gewertete Geständnis wirkte nur marginal strafmindernd (max. 4 Monate), eine ausnahmsweise nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertete Vorstrafe blieb neutral. Als gewichtigster Faktor wirkte die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (rund vier Jahre zwischen Verhaftung 2013 und Anklageerhebung 2017) strafmindernd (~4 Monate). Im Ergebnis setzte das Obergericht die Strafe auf 28 Monate fest (8 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit) – geringfügig tiefer als die vorinstanzlichen 29 Monate.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB180016-O/U vom 10.07.2018) betreffend die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. September 2017 (DG170102). Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich, stufte die Rolle des Beschuldigten aber als gewichtiger ein (gleichwertiger Mittäter statt blosser Fahrer) und erachtete das Verschulden als zumindest nicht mehr leicht (tatkomponentenbasierte Einsatzstrafe von rund 36 Monaten). Wegen einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots (rund vier Jahre zwischen Verhaftung 2013 und Anklageerhebung 2017) reduzierte es die Strafe im Ergebnis auf 28 Monate (8 unbedingt, 20 bedingt bei 3 Jahren Probezeit) – geringfügig tiefer als die vorinstanzlichen 29 Monate (12 unbedingt/17 bedingt bei 3 Jahren Probezeit). Korrektur: `anstaltentreffen` war nicht gesetzt, obwohl der Schuldspruch der Vorinstanz explizit Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. lit. g BetmG umfasst (Einfuhr vollendet, Veräusserung nur Anstalten); entsprechend auf True korrigiert.