Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 13.05.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 6kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übergab im Auftrag eines Vorgesetzten am 20. Mai 2018 ein Kilogramm und am 23. Mai 2018 fünf Kilogramm Marihuana gegen Entgelt an Dritte, ohne selbst am Verkaufserlös beteiligt zu sein.

Zusammenfassung

Vorwurf & vorinstanzliches Urteil: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, im Auftrag von E. am 20. Mai 2018 ein Kilogramm sowie am 23. Mai 2018 fünf Kilogramm Marihuana an Dritte gegen Entgelt weiterzugeben. Das Bezirksgericht Dielsdorf (Einzelgericht) sprach ihn am 13. Mai 2019 des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft), unbedingt vollziehbar. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Nur der Beschuldigte focht das Urteil an (beschränkt auf Strafzumessung und Vollzug); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Schuldspruch und übrige Dispositivziffern erwuchsen dadurch in Rechtskraft; das Obergericht des Kantons Zürich (SB190440-O/U vom 21. September 2020) nahm eine vollständig eigene Strafzumessung vor. Berufungsausgang: Das Obergericht qualifizierte das Verschulden trotz der erheblichen Marihuana-Menge (6 kg total) als leicht – kurzer Tatzeitraum (zwei Verkäufe binnen weniger Tage), untergeordnete Stellung als Handlanger von E. ohne eigenes finanzielles Interesse (Motiv: Hoffnung auf künftige Anstellung/Wohnraum) – und setzte die Einsatzstrafe bei rund 150 Tagen an (tiefer als die vorinstanzlichen 7 Monate). Straferhöhend wirkten fünf Vorstrafen (davon drei einschlägige BetmG-Widerhandlungen), teils begangen während laufender Strafuntersuchungen; das Nachtatverhalten (spätes, erst durch Belastung erzwungenes Geständnis ohne Einsicht/Reue) wurde nur leicht strafmindernd gewertet. Wegen der Wirkungslosigkeit früherer unbedingter Geldstrafen entschied sich das Gericht für eine Freiheitsstrafe und bestätigte mangels günstiger Prognose den unbedingten Vollzug – im Ergebnis reduzierte es die Strafe aber auf 6 Monate (Anrechnung 36 Tage Haft).

Bemerkungen

PDF-Verifikation (22.09.2026, Abgleich mit Obergerichtsurteil SB190440-O/U vom 21.09.2020): sämtliche DB-Felder entsprechen dem vorinstanzlichen Urteil (Bezirksgericht Dielsdorf, 13.05.2019), keine Korrekturen nötig. freiheitsstrafe_in_monaten=8 und vollzug='2' (unbedingt) korrekt der vorinstanzliche Wert; das Obergericht reduzierte bei eigener Strafzumessung auf 6 Monate. Kein Geständnisrabatt als Besonderheit markiert: Die vorinstanzliche Begründung ist im Urteilstext nicht reproduziert (nur Dispositiv), massgebend sichtbar ist nur die eigene, unabhängige Strafzumessung des Obergerichts – dort wurde das Nachtatverhalten nur leicht strafmindernd gewertet, ohne dass sich daraus eine vorinstanzliche Gewährung ableiten lässt. nationalitaet='unbekannt' beibehalten: Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und kam 2004 per Familiennachzug in die Schweiz; eine allfällige Einbürgerung ist nicht erwähnt, Landesverweisung war mangels Katalogtat (einfaches Vergehen) ohnehin nicht zu prüfen.

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