Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte am 6. Juli 2011 als Drogenkurier 957,16 Gramm reines Kokain in die Schweiz ein und konsumierte vor seiner Verhaftung Kokain.
Am 6. Juli 2011 reiste der Beschuldigte als Drogenkurier in die Schweiz ein und führte dabei Betäubungsmittel mit einer Wirkstoffmenge von 957,16 Gramm reinem Kokain mit sich, um diese an unbekannte Dritte zu übergeben. Zudem konsumierte er vor seiner Anhaltung selbst Betäubungsmittel (Kokain). Das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 8. Mai 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b-d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten (unter Anrechnung von 79 Tagen Haft) und einer Busse von CHF 500. Es ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an und verfügte die Einziehung der Drogen. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 Monate unter Gewährung des vollbedingten Vollzugs (Probezeit 2 Jahre), eventualiter die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs bei einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich reduzierte die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 2. November 2012 (SB120385) auf 30 Monate unbedingt (unter Bestätigung der Busse von CHF 500). Das Obergericht erachtete eine leichte Strafreduktion als gerechtfertigt, verweigerte jedoch den teilbedingten Vollzug wegen einer ungünstigen Legalprognose (mehrfache Vorstrafen im Ausland, Delinquenz kurz nach Ablauf einer ausländischen Probezeit und fehlende soziale Verwurzelung).
Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 08.05.2012) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB120385 vom 02.11.2012). Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 33 auf 30 Monate unbedingt (Busse CHF 500 bestätigt), verweigerte aber mangels günstiger Prognose den teilbedingten Aufschub. Strukturierte Felder spiegeln die Vorinstanz wider (33 Monate unbedingt).