Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der portugiesische Beschuldigte verkaufte zwischen Oktober 2017 und April 2019 rund 390 g Kokaingemisch (226,2 g rein) an Endkonsumenten.
Sachverhalt: Der 1974 in Portugal geborene Beschuldigte (Tiefbauarbeiter, Niederlassungsbewilligung C) verkaufte über rund 78 Wochen von Oktober 2017 bis April 2019 mindestens 390 g Kokaingemisch (226,2 g reines Kokain) an Endkonsumenten. Er handelte aus finanziellen Gründen (Arbeitsunfall 2018, Krebserkrankung der Ehefrau). Bei seiner Festnahme am 25./26. April 2019 wurden 51,6 g Kokain und 24 abgepackte Portionen sichergestellt. Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Urteil vom 8. Juni 2022 (DG220043). Schuldspruch: Verbrechen gegen BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a). Einstellung: mehrfache Übertretung BetmG. Strafe: 24 Monate Freiheitsstrafe (83 Tage Haft angerechnet). Vollzug: bedingt, Probezeit 2 Jahre. Landesverweisung: 5 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Berufungsverfahren: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (ausschliesslich gegen Landesverweisung Disp. Ziff. 5). Beantragte Verzicht auf Landesverweisung wegen Härtefall (Familie, Arbeitsunfall, 18 Jahre Aufenthalt). Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Alle übrigen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen. Berufungsausgang: Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 14. Februar 2023 (SB220432). Landesverweisung bestätigt: Kein schwerer persönlicher Härtefall (mittelmässige soziale Integration, portugiesisch geprägtes Umfeld, keine ausserfamiliären Kontakte, ungenügende Deutschkenntnisse, Bindungen zu Portugal, regelmässige Besuche). Wirtschaftliche Integration zwar gut, aber Schulden. FZA steht LV nicht entgegen (qualifizierter BetmG-Handel = schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung). Dauer 5 Jahre bestätigt (Verschlechterungsverbot: angemessen wäre mehr).