Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.11.2017
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 10000
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 93g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte zwischen Februar 2016 und Februar 2017 in Zürich persönlich und unter Einspannung von Untermietern bei mehreren Gelegenheiten insgesamt 92.8 Gramm reines Kokain und erzielte einen Erlös von rund CHF 10'000.–.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Februar 2016 bis Februar 2017 in Zürich mengenmässig qualifiziert mit Kokain gehandelt zu haben. Er verkaufte bei zahlreichen Gelegenheiten Kokainportionen entweder persönlich oder bahnte Verkäufe über sein Mobiltelefon – teilweise auch aus dem Ausland – an. Zur Übergabe und zum Einkassieren des Geldes spannte er zwei Untermieter seiner Zürcher Wohnung ein. Insgesamt veräusserte er auf diese Weise 92.8 g reines Kokain und erzielte daraus einen Deliktsbetrag von rund CHF 10'000.–. Er handelte mit direktem Vorsatz aus rein egoistischen Motiven zur Aufbesserung seines Lebensstandards. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 23. November 2017 erklärte das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung, DG170219) den Beschuldigten schuldig des Verbrechens gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 157 Tagen Haft und vorzeitigem Strafantritt). Von der Anordnung einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Bestätigung des Schuldspruchs und der Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt), beantragte jedoch neu die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil SB180102 vom 1. April 2019) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut. Bezüglich der Strafzumessung bestätigte das Obergericht die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre). Die Tatschwere wurde angesichts der Drogenmenge (mehr als das Fünffache des Grenzwerts) und der Einspannung von Hilfspersonen als nicht mehr leicht eingestuft. Die Täterkomponente wirkte neutral: Die Vorstrafenlosigkeit wurde neutral gewertet, und ein Geständnisrabatt entfiel, da der Beschuldigte kein Geständnis ablegte und weder Reue noch Einsicht zeigte. Beim bedingten Vollzug sah das Obergericht trotz Bedenken keine eindeutige Schlechtprognose. Demgegenüber ordnete das Obergericht neu eine Landesverweisung von 10 Jahren an (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB): Ein schwerer persönlicher Härtefall wurde verneint, da der dominikanische Staatsangehörige erst 2012 in die Schweiz eingereist war und keine besondere Verwurzelung vorlag.

Bemerkungen

Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Zürich SB180102 vom 01.04.2019): Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und sah von einer Landesverweisung ab. Das Obergericht bestätigte auf Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe von 24 Monaten bedingt, ordnete jedoch neu eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) an (schwerer persönlicher Härtefall verneint). Keine Besonderheiten (kein Geständnisrabatt). Übrige Felder verifiziert und korrekt.

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