Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte transportierte zwischen Juli 2010 und August 2011 im Auftrag ihres Ehemannes bei vier Fahrten insgesamt 1'400 Gramm Kokaingemisch (mindestens 308 Gramm reines Kokain) und leistete Gehilfenschaft beim Transport von rund einem Kilogramm Kokaingemisch (rund 380 Gramm reines Kokain).
Zwischen Juli 2010 und August 2011 führte die Beschuldigte im Auftrag und in Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann vier Drogentransporte durch, bei denen sie einmal 600 Gramm, zweimal 300 Gramm und einmal 200 Gramm Kokaingemisch (Mindestreinheit 22 %, entsprechend insgesamt mindestens 308 Gramm reinem Kokain) beförderte. Zudem leistete sie Gehilfenschaft beim Drogentransport eines Kuriers, der rund 1'000 Gramm Kokaingemisch (knapp 380 Gramm reines Kokain) in die Schweiz einführte (Gesamtmenge somit mindestens 688 Gramm reines Kokain). Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) sprach die Beschuldigte am 17. September 2012 (DG120149) der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (teilweise i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 66 Tagen Haft). Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten. Die Verteidigung erhob ebenfalls Berufung und beantragte bezüglich Anklageziffer 1 einen Freispruch, die Qualifikation sämtlicher Handlungen als blosse Gehilfenschaft sowie eine erhebliche Strafmilderung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 25. April 2013 (SB130066) teilweise gut und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 18 Monate (unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren). Das Obergericht ging von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 27 Monaten aus, gewichtete das Verschulden als noch leicht (untergeordnete, aber freiwillige Rolle im Betäubungsmittelhandel des Ehemannes) und gewährte aufgrund des Geständnisses, der Kooperation und Reue einen Rabatt von einem Drittel (Reduktion um 9 Monate auf 18 Monate).
Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG120149 vom 17.09.2012) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB130066 vom 25.04.2013). Das Obergericht erhöhte die Freiheitsstrafe auf Berufung der Staatsanwaltschaft von 15 auf 18 Monate bedingt (Einsatzstrafe 27 Monate, 1/3 Geständnisrabatt). Nach dem Zwei-Ebenen-Prinzip bilden die strukturierten Felder das Urteil der Vorinstanz ab (15 Monate bedingt).