Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 17.05.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 11000
Deliktsdauer (Monate): 18

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 229g, rein
  • Kokain, 4g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb über einen Zeitraum von rund 18 Monaten fast täglich Strassenhandel mit Betäubungsmitteln und veräusserte mindestens 228 Gramm reines Heroin sowie rund 4,7 Gramm reines Kokain.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte handelte zwischen 2008 und 2010 über rund 18 Monate hinweg im Limmattal und in Zürich fast täglich mit Betäubungsmitteln. Er veräusserte an zahlreiche Konsumenten insgesamt 269,7 Gramm Heroingemisch (ca. 228,55 Gramm Reinsubstanz bei 18 % Reinheit) sowie 15,8 Gramm Kokaingemisch (ca. 4,74 Gramm Reinsubstanz bei 30 % Reinheit). Aus den Drogenverkäufen erzielte er einen Reinerlös von rund Fr. 11'000.–, den er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendete. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Mai 2013 (DG120012) wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a (Menge) und lit. c (Gewerbsmässigkeit) aBetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate unbedingt vollzogen und 16 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von 363 Tagen Haft). Zudem wurde eine staatliche Ersatzforderung von Fr. 11'000.– angeordnet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Strafmilderung auf 12 bis 15 Monate Freiheitsstrafe vollbedingt. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 32 Monate (wovon 20 Monate bedingt). Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 10. Februar 2014) wies sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anträge der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte die Strafe von 28 Monaten teilbedingt (12 Monate unbedingt / 16 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie die Ersatzforderung von Fr. 11'000.– vollumfänglich. Gestützt auf Fingerhuth/Tschurr ging das Gericht von einer Ausgangsstrafe von rund 36 Monaten aus, erhöhte diese für den Mischhandel und die Gewerbsmässigkeit und minderte sie unter Honorierung des Geständnisses auf 28 Monate.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB130409 vom 10.02.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (DG120012 vom 17.05.2013). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Strafmass von 28 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (12 Monate unbedingt / 16 Monate bedingt) und die Ersatzforderung von Fr. 11'000.– vollumfänglich. Besonderheiten & Strafzumessung: Geständnisrabatt (Vorinstanz und Obergericht anerkannten das Geständnis strafmindernd; Minderung von ca. 36 auf 28 Monate). Mischhandel mit Heroin und Kokain sowie gewerbsmässige Tatbegehung über 18 Monate.

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