Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte zeigte zwei Bekannten das Versteck einer Tasche mit mindestens 400 Gramm Marihuana, welche diese an sich nahmen. Er handelte aus dem Wunsch heraus, seine Freundin vor einer möglichen Strafverfolgung zu bewahren, da diese beim Verstecken der Tasche geholfen haben könnte.
Sachverhalt: Am 24. März 2018 informierte der Beschuldigte G._____ und H._____ über das Versteck einer Tasche mit mindestens 400 Gramm Marihuana in der Nähe der I._____-strasse in D._____ und begleitete die beiden dorthin, worauf sie je mindestens ca. 200 Gramm Marihuana an sich nahmen. Die Drogen stammten aus dem Lagerbestand des verhafteten Drogenhändlers B._____, dessen Freundin E._____ die Tasche vor der Polizei in Sicherheit gebracht und den Ort des Verstecks der Freundin des Beschuldigten mitgeteilt hatte. Der Beschuldigte machte geltend, er habe seine Freundin vor Strafverfolgung schützen wollen. Vorinstanz: Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, Urteil vom 18. August 2022 (GB220003). Schuldspruch wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.–, bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre. Einziehung der Betäubungsmittel. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte (Berufungskläger) beantragte Freispruch von Schuld und Strafe sowie Genugtuung. Er machte rechtfertigende Umstände geltend (Schutz der Freundin, Rückgabe an B._____). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Berufungsausgang: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 28. Juni 2023 (SB230023). Schuldspruch bestätigt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Einsatzstrafe 60 Tagessätze; strafmindernd: Geständnis, Verletzung Beschleunigungsgebot (Verfahrensrute Dezember 2018 bis Mai 2021); straferhöhend: zwei teilweise einschlägige Vorstrafen. Täterkomponente neutral. Endstrafe: 40 Tagessätze zu Fr. 100.–, bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre (jeweils bestätigt aufgrund Verschlechterungsverbot).
DB-Felder korrekt: Vorinstanz = Bezirksgericht Uster, 18.08.2022, Geldstrafe 40 TS, bedingter Vollzug. hauptsanktion=1 (Geldstrafe) korrekt. freiheitsstrafe_in_monaten=0 korrekt (keine Freiheitsstrafe). nationalitaet=0 (Schweizer) korrekt – Urteil erwähnt Schweizer Staatsangehörigkeit. vorbestraft/vorbestraft_einschlaegig=True korrekt – zwei teilweise einschlägige Vorstrafen 2014. Besonderheiten: Keine. Geständnisrabatt wurde erst vom Obergericht gewährt (Vorinstanz erwähnt kein Geständnisrabatt). Verletzung Beschleunigungsgebot wurde erst vom Obergericht festgestellt und strafmindernd berücksichtigt (nicht vorinstanzlich). Berufungsausgang: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils aufgrund Verschlechterungsverbot; die 40 Tagessätze erscheinen dem Obergericht angesichts des Beschleunigungsverstosses als angemessen. OG-Datum: 28.06.2023. OG-Ergebnis: Schuldspruch und Strafe bestätigt.