Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte produzierte und vertrieb über einen Zeitraum von rund fünf Jahren als Mitglied einer Bande im Grosshandel mindestens 130 Kilogramm Marihuana und erzielte daraus einen unrechtmässigen Erlös von mehreren hunderttausend Franken.
Der Beschuldigte betrieb zwischen 2007 und Sommer 2012 zusammen mit Mittätern im Rahmen einer bandenmässigen Organisation professionelle Indoor-Hanfanlagen und vertrieb die Ernte im Grosshandel. Über die fünfjährige Deliktsdauer setzte die Gruppierung mindestens 130 Kilogramm Marihuana um. Der Beschuldigte erzielte hieraus erhebliche Gewinne, wobei bei ihm und auf seinen Konten erhebliche Vermögenswerte sichergestellt wurden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 1. Oktober 2013 (DG130146) wurde der Beschuldigte des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bande) und lit. c (Gewerbsmässig) BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) unbedingt (unter Anrechnung von 120 Tagen Haft) sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 220.– verurteilt. Zudem wurde eine staatliche Ersatzforderung von Fr. 380'000.– angeordnet und beschlagnahmtes Bargeld von Fr. 508'300.– zur Deckung herangezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich Strafmass, Geldstrafe und Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 ½ Jahre. Der Schuldspruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 14. April 2015) reduzierte die Freiheitsstrafe auf 3 ¾ Jahre (45 Monate) unbedingt (unter Anrechnung von 120 Tagen Haft), sah von der kumulativen Geldstrafe vollumfänglich ab und reduzierte die Ersatzforderung auf Fr. 340'000.–. Das Obergericht setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten) an, erhöhte diese wegen einschlägiger Vorstrafen (bedingte Vorstrafe von 10 Monaten aus 2008) um 10 Monate auf 52 Monate und gewährte wegen des teilweisen Geständnisses eine Reduktion um ca. ein Sechstel (-7 Monate) auf 3 ¾ Jahre.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB140025 vom 14.04.2015) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung, DG130146 vom 01.10.2013). Abweichungen: Das Obergericht senkte die Freiheitsstrafe von 48 Monaten auf 45 Monate (3 ¾ Jahre), hob die erstinstanzliche Zusatz-Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 220.– ersatzlos auf und reduzierte die Ersatzforderung von Fr. 380'000.– auf Fr. 340'000.–. Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleiben `freiheitsstrafe_in_monaten = 48` und `anzahl_tagessaetze = 270` in der Datenbank (Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Qualifikationsgründe der Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG). Grosser Indoor-Hanfanbau (130 kg Marihuana). Teilgeständnis führte beim Obergericht zu einem Rabatt von ca. einem Sechstel. Vorstrafenerhöhung um 10 Monate wegen einschlägiger BetmG-Vorstrafe.