Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erwarb am 2. April 2009 9,8 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad ca. 20 %, entsprechend rund 2 Gramm reinem Kokain), um dieses teilweise an einer Party an Dritte abzugeben bzw. gemeinsam zu konsumieren.
Am 2. April 2009 wurde der Beschuldigte in Zürich im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten. Dabei stellten die Polizeiorgane bei ihm 9,8 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad rund 20 %, entsprechend rund 2 Gramm reinem Kokain) sicher, welche er kurz zuvor erworben hatte, um die Drogen an einer bevorstehenden Party teilweise an Bekannte abzugeben bzw. mit diesen zu konsumieren. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten nach Einsprache gegen einen Strafbefehl am 16. Januar 2012 (GB110073) wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30 (total CHF 3'600, wovon 91 Tagessätze durch Haft erstanden waren) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Drogen wurden eingezogen. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG und stattdessen einen Schuldspruch wegen blosser Übertretung nach Art. 19a BetmG (Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum) unter Bestrafung mit einer Busse von CHF 100. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anträge. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 29. August 2012 (SB120134) das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich (bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30, Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht verwarf den Einwand des reinen Eigenkonsums als unglaubhaft und bestätigte die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als schuldangemessen; das Geständnis nach Sicherstellung der Drogen wirkte sich nicht strafmindernd aus.
Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (GB110073 vom 16.01.2012) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB120134 vom 29.08.2012). Vollumfängliche Bestätigung der bedingten Geldstrafe (120 TS à CHF 30). Einfacher Fall (keine Mengenqualifikation). Hauptsanktion ist Geldstrafe (1), FS = 0.