Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 10.05.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 15000
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.8kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte führte am 24. Dezember 2010 als Drogenkurier auf dem Flugweg aus der Dominikanischen Republik via Flughafen Zürich zwei Koffer mit doppelten Böden ein, in welchen 1'986 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 91,5 %, entsprechend 1'818 Gramm reinem Kokain) versteckt waren, wofür ihm EUR 15'000 Kurierlohn versprochen worden waren.

Zusammenfassung

Am 24. Dezember 2010 reiste der Beschuldigte als Drogenkurier aus der Dominikanischen Republik kommend am Flughafen Zürich ein. In den doppelten Böden seiner beiden Reisekoffer führte er 1'986 Gramm Kokaingemisch mit einem aussergewöhnlich hohen Reinheitsgrad von 91,5 % (entsprechend 1'818 Gramm reinem Kokain) mit sich. Für den Kurierdienst war ihm eine Entlöhnung von EUR 15'000 versprochen worden. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 10. Mai 2011 (DG110015) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu 32 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 139 Tagen Haft und vorzeitigem Vollzug). Es schob den Vollzug im Umfang von 16 Monaten auf (Probezeit 2 Jahre) und ordnete den Vollzug von 16 Monaten an (teilbedingter Vollzug). Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate unter Gewährung des vollbedingten Vollzugs (Probezeit 2 Jahre). Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (SB110475) das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich (32 Monate Freiheitsstrafe, wovon 16 Monate bedingt und 16 Monate unbedingt). Das Obergericht erachtete eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen und hielt fest, dass die Vorinstanz die Milderungsgründe (untergeordnete Kurierrolle, wirtschaftlicher Druck, Geständnis) mit einer Reduktion um 10 Monate bereits angemessen gewürdigt habe.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Bülach (DG110015 vom 10.05.2011) -> Obergericht Zürich, I. Strafkammer (SB110475 vom 13.10.2011). Vollumfängliche Bestätigung von 32 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (16M unb. / 16M bed., vollzug=1). Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab. Besonderheiten: Geständnisrabatt.

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