Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte transportierte am 22. August 2012 für einen Kurierlohn von Fr. 250.– 49,5 Gramm Heroingemisch (17,3 Gramm Reinsubstanz) von Zürich nach Winterthur zwecks Weiterverkaufs.
Der Beschuldigte übernahm am 22. August 2012 in Zürich von einem Auftraggeber 49,5 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 35 %, entsprechend 17,3 Gramm reiner Heroinsubstanz, und transportierte dieses im Zug nach Winterthur, um es dort an einen Abnehmer zu übergeben. Für die Kurierfahrt war ihm ein Entgelt von Fr. 250.– bezahlt worden. Bei der Ankunft in Winterthur wurde er von der Polizei angehalten und festgenommen; das Heroin sowie die Fr. 250.– Bargeld wurden sichergestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 10. Januar 2013 (DG120372) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 135 Tagen Haft). Die sichergestellten Betäubungsmittel, Mobiltelefone und Fr. 250.– wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich der Strafzumessung und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 14 Monate. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 2. Juli 2013) bestätigte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt vollumfänglich (unter Anrechnung von 308 Tagen Haft). Das Gericht setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten an. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen und des leichten Geständnisrabatts erschien die Strafe von 24 Monaten tat- und schuldangemessen. Wegen ungünstiger Legalprognose (rascher Rückfall nach früheren Verurteilungen) wurde der unbedingte Vollzug bestätigt.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB130186 vom 02.07.2013) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung, DG120372 vom 10.01.2013). In der Datenbank und Checkliste war als Vorinstanz fälschlich das Bezirksgericht Bülach erfasst; dies wurde anhand des Originalurteils auf das Bezirksgericht Zürich korrigiert. Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt vollumfänglich. Besonderheiten & Strafzumessung: Geständnisrabatt (leicht strafminderndes Geständnis berücksichtigt, jedoch durch einschlägige Vorstrafen kompensiert). Vollzug unaufgeschoben infolge Rückfallgefahr.