Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte am 28. März 2013 als Drogenkurier auf einem Flug von São Paulo nach Zürich 5'754 Gramm Kokaingemisch (4'216 Gramm Reinsubstanz) in seinem Reisegepäck in die Schweiz ein.
Der Beschuldigte reiste am 28. März 2013 per Flugzeug von São Paulo (Brasilien) nach Zürich. Er fungierte als Kurier und führte in seinem Reisekoffer 5'754 Gramm Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad von 73,3 % ein, was einer Reinsubstanz von 4'216 Gramm Kokain entsprach. Die Drogen waren für den Weitertransport bestimmt. Der Beschuldigte wurde bei der Einreisekontrolle am Flughafen Zürich angehalten und verhaftet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 10. Juli 2013 (DG130050) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 108 Tagen Haft). Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich der Strafzumessung und des Vollzugs mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate zu senken und den teilbedingten Vollzug zu gewähren (12 Monate unbedingt / 24 Monate bedingt). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 14. November 2013) bestätigte die Freiheitsstrafe von 45 Monaten unbedingt (unter Anrechnung von 236 Tagen Haft). Das Gericht setzte die hypothetische Einsatzstrafe für die Kuriereinfuhr von über 4,2 kg reinem Kokain auf 58 Monate fest, reduzierte diese wegen Schuldenbedrängnis auf 52 Monate und gewährte wegen des frühen, vollumfänglichen Geständnisses und der echten Reue einen Rabatt auf 45 Monate. Da die Strafe über 3 Jahren lag, war ein bedingter oder teilbedingter Aufschub gesetzlich ausgeschlossen.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB130337 vom 14.11.2013) über das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung, DG130050 vom 10.07.2013). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Strafmass von 45 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt vollumfänglich. Besonderheiten & Strafzumessung: Geständnisrabatt (Vorinstanz und Obergericht anerkannten das Geständnis strafmindernd; OG minderte von 52 auf 45 Monate). Kofferkurier aus Brasilien mit über 4,2 kg Reinsubstanz. Täterkomponente: Vorstrafen aus Bulgarien. Vollzug zwingend unbedingt infolge Strafhöhe über 36 Monaten.