Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 29.08.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 67g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte verkaufte zwischen Oktober 2009 und Januar 2010 in Zürich wiederholt Kokain in Tranchen von 5 bis 15 Gramm (insgesamt mindestens 67 Gramm reines Kokain) an eine Konsumentin.

Zusammenfassung

Zwischen Oktober 2009 und Januar 2010 veräusserte die Beschuldigte in Zürich einer Abnehmerin monatlich rund zwei- bis dreimal jeweils 5 bis 15 Gramm Kokain zum Preis von CHF 600 je 10 Gramm. Am 7. Januar 2010 übergab sie derselben Abnehmerin an deren Arbeitsort weitere 15,1 Gramm reines Kokain gegen einen Kaufpreis von CHF 3'000, womit sie insgesamt mit mindestens 67 Gramm reinem Kokain handelte. Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) sprach die Beschuldigte am 29. August 2011 (DG110042) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung von 32 Tagen Untersuchungshaft). Beschlagnahmte Gelder von CHF 7'260 wurden zur Kostendeckung verwendet. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des Betäubungsmittelhandels sowie die Ausrichtung einer Genugtuung für erstandene Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 18. April 2012 (SB120008) den Schuldspruch und verurteilte die Beschuldigte zu 16 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt als Zusatzstrafe zu einem weiteren Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2012. Das Obergericht erachtete eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen und gewichtete sechs Vorstrafen (davon fünf einschlägige) stark straferhöhend; mangels Geständnis oder Einsicht lag kein Strafminderungsgrund vor.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG110042 vom 29.08.2011) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB120008 vom 18.04.2012). Die Vorinstanz verhängte 18 Monate FS unbedingt. Das Obergericht sprach eine Zusatzstrafe von 16 Monaten FS unbedingt aus (unter Einbezug eines Zwischenurteils vom 02.04.2012). Fünf einschlägige Vorstrafen. Strukturierte Felder bilden nach dem Zwei-Ebenen-Prinzip das erstinstanzliche Urteil ab (18 Monate unbedingt).

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