Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 07.03.2018
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 3000
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 82g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte erwarb, lagerte und veräusserte zwischen August und November 2017 in Zürich bei mehreren Gelegenheiten ca. 82 Gramm Kokaingemisch (ausmachend mindestens 42.4 Gramm reines Kokain sowie Portionenverkäufe an diverse Abnehmer und einen polizeilichen Scheinkäufer) und erzielte einen Erlös von rund CHF 3'000.–.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigten wurde zur Last gelegt, über einen Zeitraum von rund drei Monaten (August bis November 2017) in Zürich gewerbs- und mengenmässig qualifiziert mit Kokain gehandelt zu haben. Sie verkaufte bei mindestens sechs Gelegenheiten Kokainportionen (je 0.7 bis 1.7 g Gemisch) an Konsumenten und zuletzt an einen verdeckten polizeilichen Scheinkäufer. Bei ihrer Verhaftung am 24. November 2017 wurden in ihrer Wohnung und bei sich insgesamt 42.4 g Kokain (in Socken und Minigrip-Beuteln verpackt), zwei Feinwaagen sowie CHF 6'990.– Bargeld sichergestellt. Unter Einbezug der veräusserten Mengen handelte sie mit mindestens 82 g Gemisch bzw. mindestens 42.4 g reinem Kokain und erzielte einen Deliktserlös von rund CHF 3'000.–. Sie handelte aus rein finanziellen Motiven zur Aufbesserung ihres durch Sozialhilfe und Teilzeitarbeit bestrittenen Lebensunterhalts. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 7. März 2018 erklärte das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung, DG170313) die Beschuldigte schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft). Das Bezirksgericht ging von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 22 Monaten aus und gewährte wegen des vollumfänglichen Geständnisses und aufrichtiger Reue einen Rabatt von 2 Monaten auf 20 Monate. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung sah die Vorinstanz gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ab, da ein schwerer persönlicher Härtefall vorlag (in der Schweiz lebender minderjähriger Sohn, der auf ihre Unterstützung angewiesen war). Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren. Die Beschuldigte erhob Anschlussberufung und verlangte eine Strafreduktion auf maximal 16 Monate Freiheitsstrafe sowie die Bestätigung des Absehens von der Landesverweisung. Die Schuldsprüche und die Einziehungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil SB180239 vom 23. Oktober 2018) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses gut und wies die Rechtsmittel im Übrigen ab. Das Obergericht bestätigte die Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (objektiv nicht mehr leichtes Tatverschulden bei vierfacher Grenzwertüberschreitung). Bei der Täterkomponente gewichtete es die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 (22 Monate bedingt wegen BetmG-Verbrechens) jedoch stärker straferhöhend als die Vorinstanz, sodass das Geständnis und die Reue die Vorstrafe nicht mehr überwogen. Es setzte die Freiheitsstrafe neu auf 24 Monate fest, schob den Vollzug jedoch angesichts der fast achtjährigen Deliktfreiheit bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf. Hinsichtlich der Landesverweisung bestätigte das Obergericht das Vorliegen eines schweren Härtefalls (Art. 8 EMRK): Ihr minderjähriger Sohn hatte soeben eine Berufslehre begonnen und war für einen erfolgreichen Abschluss zwingend auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen.

Bemerkungen

Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Zürich SB180239 vom 23.10.2018): anstaltentreffen False -> True korrigiert (Schuldspruch umfasst ausdrücklich Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Besonderheit 'Geständnisrabatt' gesetzt (Vorinstanz senkte Einsatzstrafe von 22 auf 20 Monate für Geständnis und Reue; Obergericht erhöhte auf Berufung der Staatsanwaltschaft auf 24 Monate bedingt, da es die einschlägige Vorstrafe aus 2010 stärker gewichtete). Von Landesverweisung sahen beide Instanzen wegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 8 EMRK, in Ausbildung stehender minderjähriger Sohn in der Schweiz) ab. Übrige Felder verifiziert und korrekt.

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