Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte übernahm zwischen Februar und November 2009 von einem Lieferanten insgesamt rund 1 kg Kokaingemisch (517 g Reinsubstanz), lagerte dieses bei sich zu Hause, portionierte es in Minigrips und gab einen Grossteil zum Weiterverkauf zurück; zudem lieferte er 7.5 g und vermittelte weitere 2 g Kokaingemisch selbst an Abnehmer.
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB170052-O/U), Urteil vom 18. August 2017 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 9. Dezember 2016, DG160148) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Februar bis 1. November 2009 als Zwischenhändler tätig gewesen zu sein: Er übernahm von einem Lieferanten insgesamt rund 1 kg Kokaingemisch (517.08 g reines Kokain), lagerte dieses bei sich zu Hause, portionierte es in Minigrips und gab den Grossteil zum Weiterverkauf zurück. Zudem lieferte er selbst 7.5 g Kokaingemisch an einen Abnehmer und vermittelte weitere 2 g an zwei weitere Personen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich): Das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 9. Dezember 2016 des Verbrechens gegen das BetmG (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (76 Tage durch Haft erstanden), wovon 24 Monate bedingt aufgeschoben wurden (Probezeit 3 Jahre) und 6 Monate unbedingt zu vollziehen waren. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Urteil mit dem Antrag auf eine tiefere Strafe an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch. Es stufte das objektive Tatverschulden angesichts der massiven Überschreitung des Grenzwerts für den schweren Fall, der Rolle als Zwischenhändler und der über acht Monate verteilten Vielzahl von Einzelhandlungen als nicht mehr leicht ein und erachtete eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen. Bei den Täterkomponenten korrigierte es eine Feststellung der Vorinstanz: Entgegen deren Annahme hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keine (statt einschlägige) Vorstrafen, was sich neutral auswirkte. Das nur teilweise bzw. auf einzelne Anklagepunkte beschränkte Geständnis sowie die seit der Tat verstrichene Zeit von rund acht Jahren wirkten leicht strafmindernd. Im Ergebnis bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 30 Monaten (24 bedingt/6 unbedingt) als angemessen.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB170052-O/U vom 18.08.2017) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 9. Dezember 2016 (DG160148). Das Urteilsdatum war in der Datenbank fälschlich als 19.12.2016 statt 09.12.2016 erfasst; korrigiert. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch sowie die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 30 Monaten (24 bedingt/6 unbedingt) vollumfänglich, korrigierte aber eine tatsächliche Feststellung: Entgegen der Vorinstanz hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gar keine (statt einschlägige) Vorstrafen. Korrektur: `vorbestraft`/`vorbestraft_einschlaegig` waren fälschlich auf True gesetzt, obwohl das Obergericht ausdrücklich festhält, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt unbestraft (Ersttäter) gewesen ('Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung keine Vorstrafen'); auf False korrigiert.