Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte transportierte am 9. Dezember 2010 als Drogenkurier auf dem Flugweg von Bamako via Casablanca nach Zürich zwei um seine Waden gewickelte Stoffpakete mit insgesamt 3'998 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 71 %, entsprechend 2'841 Gramm reinem Heroin) gegen einen versprochenen Kurierlohn von EUR 13'000.
Am 9. Dezember 2010 reiste der Beschuldigte als Drogenkurier auf dem Luftweg von Bamako via Casablanca am Flughafen Zürich ein. Bei der Zollkontrolle wurden zwei an seinen Waden mittels Bandagen befestigte Stoffpakete mit insgesamt 3'998 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 71 %, entsprechend 2'841 Gramm reinem Heroin) sichergestellt. Für den Transport war ihm ein Kurierlohn von EUR 13'000 versprochen worden. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 31. August 2011 (DG110049) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung von 175 Tagen Haft). Zudem zog es das sichergestellte Heroin sowie EUR 100 Bargeld ein. Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (mit einem unbedingten Teil von maximal 12 Monaten). Die Staatsanwaltschaft verlangte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 9. Januar 2012 (SB110643) das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich (42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Obergericht würdigte zugunsten des Beschuldigten die untergeordnete Rolle als einfacher Flugkurier und die wenig raffinierte Vorgehensweise, hielt die Strafe von 42 Monaten angesichts der enormen Gefährdung durch fast 3 kg reines Heroin und der rein finanziellen Motivation jedoch für vollauf gerechtfertigt. Mangels Erfüllung der 36-Monats-Grenze war ein teilbedingter Vollzug ausgeschlossen.
Instanzenweg: Bezirksgericht Bülach (DG110049 vom 31.08.2011) -> Obergericht Zürich, I. Strafkammer (SB110643 vom 09.01.2012). Vollumfängliche Bestätigung von 42 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Kurierlohn EUR 13'000. Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab.