Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte übergab am 23. Mai 2012 in Zürich zusammen mit einem Mittäter 139 Gramm Kokaingemisch (72,3 Gramm Reinsubstanz) an einen verdeckten Ermittler der Polizei.
Der Beschuldigte beteiligte sich am 23. Mai 2012 in Zürich an einer Drogenübergabe an einen verdeckten Ermittler der Polizei. Zusammen mit einem Mittäter erschien er am vereinbarten Übergabeort am …-Platz und lieferte 139 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 52 % ab, was einer Reinsubstanz von 72,3 Gramm reinem Kokain entsprach. Bei der anschliessenden Festnahme wurden bei ihm Fr. 1'500.– Bargeld sichergestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 28. November 2012 (DG120314) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 188 Tagen Haft). Die Betäubungsmittel und Fr. 1'500.– wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich der Strafzumessung mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe auf höchstens 2 Jahre (24 Monate) zu senken. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 24. Mai 2013) hiess die Berufung teilweise gut und senkte die Freiheitsstrafe auf 32 Monate unbedingt (unter Anrechnung von 365 Tagen Haft). Das Gericht würdigte, dass der Beschuldigte lediglich ein einzelnes Geschäft getätigt hatte, was eine gewisse Minderung gegenüber der vorinstanzlichen Strafe rechtfertigte. Wegen massiver Vorstrafenbelastung (mehrere einschlägige Vorstrafen wegen Drogenhandels) und Uneinsichtigkeit überwogen die straferhöhenden Faktoren jedoch deutlich. Der unbedingte Vollzug blieb bestehen.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB130103 vom 24.05.2013) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung, DG120314 vom 28.11.2012). Abweichungen: Das Obergericht senkte die Freiheitsstrafe von 36 Monaten auf 32 Monate unbedingt. Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleibt `freiheitsstrafe_in_monaten = 36` in der Datenbank (Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Übergabe an verdeckten Ermittler (keine unzulässige Tatprovokation). Starke Straferhöhung infolge zahlreicher einschlägiger Vorstrafen und Uneinsichtigkeit. Kein Geständnisrabatt.