Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erwarb 200 Gramm Kokain (96% Reinheitsgehalt, 191 Gramm reines Kokain) von einem Bekannten, gab es aber wegen Qualitätsmängeln wieder zurück; die erhebliche Menge und seine fehlende finanzielle Notwendigkeit für Eigenkonsum belegen, dass der Erwerb auch zum Weiterverkauf bestimmt war.
Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von einem Bekannten (B.) 200 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 96%, entsprechend 191 Gramm reinem Kokain) erworben zu haben (Anklagepunkt 1), wobei er das Kokain wegen Qualitätsmängeln einen Tag später wieder zurückgab; zudem soll er - über einen unbestimmten Zeitraum - Anstalten zum Besitz und Verkauf weiterer 114.05 Gramm Kokain getroffen haben (Anklagepunkt 2). Der Beschuldigte bestritt jegliche Kokain-Geschäfte. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) erachtete gestützt auf die widersprüchlichen, aber im Kern übereinstimmenden Aussagen von B. sowie eines weiteren Zeugen den Erwerb der 200 Gramm Kokain (Anklagepunkt 1) als erstellt, und zwar auch zum Zweck des Weiterverkaufs (angesichts der Menge, der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten und seines nur massvollen Eigenkonsums); vom weitergehenden Vorwurf gemäss Anklagepunkt 2 (114.05 Gramm) sprach es ihn mangels ausreichender Beweise frei. Vorinstanzlicher Schuldspruch & Strafe: Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 23. Oktober 2019 des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (mengenmässig qualifizierter Erwerb) schuldig und verurteilte ihn zu 16 Monaten Freiheitsstrafe (davon 309 Tage durch Haft erstanden) als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2018, unter bedingtem Vollzug bei 3 Jahren Probezeit. Zudem ordnete sie eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an (Art. 66a StGB). Der Beschuldigte wies drei Vorstrafen auf (Übertretung BetmG/SVG 2017, Veruntreuung 2018, sowie ein Vergehen und mehrfache Übertretung BetmG, geringfügiger Diebstahl, Urkundenfälschung, rechtswidriger Aufenthalt und WG-Vergehen 2018), die jedoch sämtlich erst nach der hier zu beurteilenden Tat ergingen und sich daher nicht straferhöhend auswirkten; ein Geständnis lag nicht vor. Berufungsverfahren & Ausgang: Die Staatsanwaltschaft focht das Urteil mit Berufung an (u.a. Schuldspruch auch für Anklagepunkt 2, höhere Strafe, unbedingter Vollzug), der Beschuldigte erhob Anschlussberufung (Freispruch, eventualiter mildere Strafe). Das Obergericht (Urteil SB200029-O/U vom 23. März 2021) bestätigte den Schuldspruch für Anklagepunkt 1 sowie den Freispruch für Anklagepunkt 2 vollumfänglich. Bei eigener Strafzumessung (hypothetische Einsatzstrafe 22 Monate, reduziert um 3 Monate wegen einer der Verfahrensdauer im Berufungsverfahren selbst geschuldeten Verzögerung auf 19 Monate, sodann Asperation um 5 Monate als Zusatzstrafe zum Urteil vom 30. November 2018) gelangte es zu einer Gesamtstrafe von 24 Monaten, abzüglich der bereits verbüssten 7 Monate, somit 17 Monaten Freiheitsstrafe (Probezeit neu 4 statt 3 Jahre). Die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung wurde von beiden Instanzen gleich ausgesprochen.
WICHTIGER BEFUND bei der Nachführung (22.09.2026): Die bisherige zusammenfassung beschrieb einen völlig anderen Sachverhalt (Scheinkauf von 0.9g Kokain durch einen zivilen Polizeibeamten für CHF 100.–) als das unter url_link tatsächlich verlinkte Urteil SB200029-O/U vom 23.03.2021 (Erwerb von 200g Kokain/191g rein von einem Bekannten B., Rückgabe wegen Qualitätsmängeln) - offenbar eine fehlerhafte Zuordnung bei der ursprünglichen Erfassung. zusammenfassung und kurzsachverhalt komplett neu aus dem PDF erstellt. Korrektur: gewerbsmaessig war fälschlich auf True gesetzt; weder der Schuldspruch (nur Art. 19 Abs. 2 lit. a, mengenmässig) noch sonst eine Stelle im Urteil erwähnt Gewerbsmässigkeit - auf False korrigiert. Kokainmenge (191g rein) und übrige Feldwerte (FS=16 Mte, vollzug=bedingt, vorbestraft=True, vorbestraft_einschlaegig=False, nationalitaet=Ausländer, Rolle=Handel) entsprechen dem Urteil; die drei Vorstrafen datieren sämtlich nach der Tat und wirkten sich deshalb nicht straferhöhend aus, weshalb vorbestraft_einschlaegig=False vertretbar bleibt.