Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 03.10.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übergab am 23. Januar 2016 in Zürich einem als Scheinkäufer auftretenden Polizeibeamten eine Portion von 0.9 g Kokaingemisch gegen CHF 100.–.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB170035-O/U), Urteil vom 19. April 2017 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 3. Oktober 2016, GG160153) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 23. Januar 2016 in Zürich einem zivilen Polizeibeamten (Scheinkäufer) eine Portion Kokaingemisch von 0.9 g brutto für CHF 100.– übergeben zu haben. Der Beschuldigte bestritt die Tat vehement und machte eine Verwechslung geltend. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich): Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 3. Oktober 2016 der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (1 Tag durch Haft erstanden). 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Sowohl der Beschuldigte (Freispruch) als auch die Staatsanwaltschaft (Erhöhung auf 10 Monate) fochten das Urteil an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht bestätigte die Täterschaft anhand der übereinstimmenden Aussagen dreier Polizeizeugen, des passenden Signalements und der unter dem Fuss des Beschuldigten gefundenen Scheinkaufnote als zweifelsfrei erwiesen. Trotz der geringen Menge wertete es das Vorgehen als professionell (Erkennen von Scheinkäufern ist schwierig) und setzte eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen fest. Ausschlaggebend für die deutliche Erhöhung auf die Endstrafe waren die vier – davon drei einschlägigen – Vorstrafen im Betäubungsmittelbereich und der Rückfall noch während laufendem Strafvollzug, was das Gericht als „stark straferhöhend“ wertete. Im Ergebnis bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz auf das 4.5-Fache erhöhte, unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB170035-O/U vom 19.04.2017) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 3. Oktober 2016 (GG160153). Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch (Identifikation durch drei übereinstimmende Polizeizeugen sowie eine unter dem Fuss des Beschuldigten gefundene Scheinkaufnote) sowie die unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten vollumfänglich; die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung auf 10 Monate lehnte es ab. Massgeblich straferhöhend wirkten die vier – davon drei einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldigten, der noch während laufenden Strafvollzugs erneut delinquierte.

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