Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 02.10.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 12000
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 5.5kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte am 17. Juni 2012 als Drogenkurier auf dem Flugweg von Islamabad (Pakistan) via Dubai zum Flughafen Zürich zwei Koffer mit 7'819 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 70,2 %, entsprechend 5'489 Gramm reinem Heroin) gegen einen versprochenen Kurierlohn von USD 12'000 bzw. EUR 8'000.

Zusammenfassung

Am 17. Juni 2012 reiste der Beschuldigte als Drogenkurier von Islamabad via Dubai in die Schweiz ein. Bei der Einreisekontrolle am Flughafen Zürich wurden in zwei mitgeführten Koffern insgesamt 7'819 Gramm Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 70,2 % (entsprechend 5'489 Gramm reinem Heroin) sichergestellt. Für den Kurierdienst war ihm ein Lohn von USD 12'000 (bzw. EUR 8'000) versprochen worden. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 2. Oktober 2012 (DG120070) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten (unter Anrechnung von 107 Tagen Untersuchungshaft). Zudem ordnete es die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 bzw. 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (mit einem unbedingten Teil von höchstens 6 Monaten). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich reduzierte die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 17. Mai 2013 (SB120531) auf 45 Monate (unbedingt). Das Obergericht setzte die hypothetische Einsatzstrafe bei 60 Monaten an (aufgrund der Korrektur bezüglich des Eventualvorsatzes hinsichtlich der Drogenmenge leicht tiefer als die Vorinstanz) und reduzierte diese wegen des frühen Geständnisses, der Preisgabe der Kontaktperson in Pakistan sowie Reue und Einsicht um 15 Monate auf 45 Monate Freiheitsstrafe. Mangels Erfüllung der objektiven Voraussetzungen (Strafe über 36 Monate) war ein teilbedingter Vollzug ausgeschlossen.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Bülach (DG120070 vom 02.10.2012) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB120531 vom 17.05.2013). Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 48 auf 45 Monate unbedingt, da es den Eventualvorsatz bezüglich der genauen Menge leicht korrigierte. Strukturierte Felder bilden nach dem Zwei-Ebenen-Prinzip das erstinstanzliche Urteil ab.

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