Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte zwischen Januar 2015 und Januar 2017 in Zürich bei zahlreichen Gelegenheiten insgesamt rund 72.5 Gramm reines Kokain (teilweise selbst gestreckt) an zwei regelmässige Abnehmer, lagerte weitere 2 Gramm und erzielte einen Erlös von über CHF 10'000.–.
Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2015 bis zum 29. Januar 2017 in Zürich gewerbs- und mengenmässig qualifiziert mit Kokain gehandelt zu haben. Er veräusserte bei einer Vielzahl von Einzelgeschäften insgesamt 72.5 g reines Kokainhydrochlorid an zwei regelmässige Abnehmer zu einem Grammpreis von CHF 100.– und erzielte einen Gewinn von über CHF 10'000.–. Bei seiner Anhaltung wurden in seiner Wohnung weitere 2.05 g reines Kokain, Streckmittel und zwei Feinwaagen sichergestellt, womit er die Drogen eigenhändig portioniert und gestreckt hatte. Er konsumierte selbst regelmässig Kokain; der Handel diente jedoch neben dem Eigenkonsum vor allem der Finanzierung seines allgemeinen Lebensbedarfs. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung, DG170099) den Beschuldigten schuldig des Verbrechens gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 52 Tagen Untersuchungshaft), einer Busse von CHF 300.– und ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren nach Art. 66a StGB samt SIS-Ausschreibung an. Die Vorinstanz ging von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten aus und gewährte für das Geständnis und die Reue einen Rabatt von 2 Monaten auf 18 Monate. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate sowie die Bestätigung der fünfjährigen Landesverweisung. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil SB180053 vom 21. Juni 2018) wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab, hiess die Berufung des Beschuldigten gut und hob die Landesverweisung ersatzlos auf. Hinsichtlich der Strafzumessung bestätigte das Obergericht die Einsatzstrafe von 20 Monaten (vierfache Grenzwertüberschreitung, lange Deliktsdauer und Strecken der Drogen, gemildert durch den Abzug für die bestehende Drogenabhängigkeit). Das Geständnis und die Reue wurden mit einer Strafminderung von 2 Monaten honoriert, was die Endstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt bei 2 Jahren Probezeit) bestätigte. Die Aufhebung der Landesverweisung begründete das Obergericht damit, dass Art. 66a StGB erst am 1. Oktober 2016 in Kraft trat und die nach diesem Datum begangenen Handlungen für sich allein die Schwelle des schweren Falles nicht erreichten; auch die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB lagen nicht vor.
Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Zürich SB180053 vom 21.06.2018): Besonderheit 'Geständnisrabatt' gesetzt (Vorinstanz senkte Einsatzstrafe von 20 auf 18 Monate wegen Geständnisses und Reue; vom Obergericht bestätigt). Vorinstanz hatte 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre) und 5 Jahre Landesverweisung ausgesprochen. Das Obergericht bestätigte die 18 Monate bedingt, hob aber die Landesverweisung auf, da die Delinquenz nach Inkrafttreten von Art. 66a StGB (01.10.2016) isoliert betrachtet keinen schweren Fall darstellte. Übrige Felder verifiziert und korrekt.