Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte handelte während rund zweieinhalb Jahren (Anfang 2015 bis Juni 2017) mit Kokain, indem er wiederholt kleinere Portionen an verschiedene Abnehmer verkaufte und weitere Mengen besass; insgesamt wurden ihm dafür rund 168 Gramm reines Kokain zur Last gelegt.
Vorwurf & erstinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, DG180299, 12.03.2020): Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG – Veräussern, Besitz sowie Anstaltentreffen dazu, mengenmässig qualifiziert), des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG, Eigenkonsum); das Verfahren wegen Übertretung des Heilmittelgesetzes wurde eingestellt. Zugrunde lag ein Kokainhandel mit insgesamt rund 168 Gramm reiner Substanz (Dossier 1: 101.19 g; Dossier 2, div. Einzelverkäufe: ca. 67 g), verteilt über den Zeitraum vor der Erstverurteilung vom 29. Juni 2017 (ca. Januar 2015 bis Juni 2017); der Beschuldigte trat dabei ohne übergeordnete hierarchische Stellung als Anlaufstelle für verschiedene Abnehmer auf. Strafe der Vorinstanz: 24 Monate Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 208 Tagen Haft) als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2018 (7 Jahre Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung), unbedingter Vollzug, sowie eine Busse von Fr. 200.–. Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) mit SIS-Ausschreibung. Straferhöhend wirkten teilweise einschlägige Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit; strafmindernd das (von der Vorinstanz mit einem Geständnisrabatt honorierte) Geständnis, die finanzielle Notlage (Unterstützung der schwangeren Freundin) sowie – leicht – die teilweise Finanzierung des eigenen Kokainkonsums. Instanzenweg: Nur der Beschuldigte legte Berufung ein (beschränkt auf die Strafzumessung, den Vollzug sowie die Kostenfolgen); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Schuldsprüche, Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung, Einziehungen sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung erwuchsen dadurch unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht (SB200279-O/U vom 17. Dezember 2020) war deshalb bei der Sanktion an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden; bei freier Strafzumessung wäre es unter identischer Methodik nur auf eine Zusatzstrafe von 15 Monaten gekommen (die Verteidigung beantragte entsprechend 15, höchstens 18 Monate), beliess es aber gebunden an das Verschlechterungsverbot bei der vorinstanzlichen Zusatzstrafe von 24 Monaten unbedingt und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
Korrektur bei der Nachführung (22.09.2026): anstaltentreffen von False auf True korrigiert – der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG stützt sich explizit auch auf Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstaltentreffen). Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt (von der Vorinstanz moderat strafmindernd gewährt). beschaffungskriminalitaet bewusst bei False belassen: Das Gericht attestiert zwar eine teilweise Finanzierung des Eigenkonsums als leicht strafmindernd, verneint aber ausdrücklich eine Kokainabhängigkeit – kein klares Sucht-Attest im Sinne der Nachführungsvorgabe.