Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte kaufte im Zeitraum von etwa August bis Oktober 2015 in zwei Lieferungen insgesamt rund 49.32 g reines Kokain, portionierte dieses und verkaufte es in einer Vielzahl von Einzelportionen weiter; eine zweite Lieferung konnte wegen ihrer Verhaftung nicht mehr vollständig abgesetzt werden.
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB160348-O/U), Urteil vom 30. Januar 2017 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Juni 2016, DG160066) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von etwa August bis Oktober 2015 in zwei Fällen Kokain (insgesamt ca. 49.32 g reines Kokainhydrochlorid) gekauft, portioniert und in einer Vielzahl von Einzelportionen verkauft zu haben; eine zweite Lieferung konnte infolge ihrer Verhaftung nicht mehr vollständig verkauft werden. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich): Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) sprach die Beschuldigte am 6. Juni 2016 des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte sie zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (2 Tage durch Haft erstanden), wovon 9 Monate bedingt aufgeschoben wurden (Probezeit 4 Jahre) und 9 Monate unbedingt zu vollziehen waren. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Die Beschuldigte focht das Urteil an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht stufte das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht, aber auch nicht mittelschwer ein und die Beschuldigte als „Kleinstunternehmerin“ statt blosser Läuferin, da sie das Kokain selbst bezog und nach eigenem Gutdünken mit grosser Gewinnmarge weiterverkaufte; es erachtete eine hypothetische Einsatzstrafe von 16-17 Monaten als angemessen. Die einschlägige Vorstrafe (2013, 20 Monate bedingt) wirkte straferhöhend, da die Taten unmittelbar nach Ablauf der Probezeit begangen wurden, ein erheblich strafminderndes Geständnis (insbesondere zur ansonsten kaum nachweisbaren ersten Lieferung) glich dies weitgehend aus. Im Ergebnis bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (9 unbedingt/9 bedingt bei 4 Jahren Probezeit) als „allerletzte Chance“.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB160348-O/U vom 30.01.2017) betreffend die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Juni 2016 (DG160066). Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch sowie die vorinstanzliche teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (9 unbedingt/9 bedingt bei 4 Jahren Probezeit) vollumfänglich und gewährte den teilbedingten Vollzug ausdrücklich als „allerletzte Chance“ trotz einschlägiger, kurz zuvor abgelaufener Vorstrafe.