Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte traf Vorbereitungen zur Übernahme von rund 100 Gramm Kokaingemisch (ca. 25 Gramm Reinsubstanz) zwecks Weiterverkaufs und veräusserte zuvor im Jahr 2010 mehrere Portionen Kokain an Abnehmer in Zürich.
Der Beschuldigte veräusserte zwischen April und Mai 2010 in Zürich mindestens 3 Portionen Kokain zu rund 1 Gramm an Dritte. Im April 2013 traf er überdies konkrete Anstalten zur Übernahme von rund 100 Gramm Kokaingemisch von einem Lieferanten zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs, wobei bei einem angenommenen Reinheitsgrad von mindestens 25 % von einer Reinsubstanz von 25 Gramm Kokain auszugehen war. Das geplante Geschäft scheiterte an polizeilichen Interventionen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht) vom 2. Juli 2014 (GG140123) wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 aBetmG) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 117 Tagen erstandener Haft). Die Vorinstanz verweigerte den bedingten Strafvollzug aufgrund zweier einschlägiger Vorstrafen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit, eventualiter eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 8 Monate bedingt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der Schuldspruch blieb unangefochten. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 28. November 2014) bestätigte die Freiheitsstrafe von 12 Monaten, änderte jedoch den Vollzug ab und schob die Strafe bedingt auf bei einer Probezeit von 5 Jahren (Maximaldauer). Strafzumesserisch ging das Obergericht von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten für das Anstaltentreffen aus, erhöhte diese asperationsweise um 1 Monat für die Verkäufe von 2010 und um 1 weiteren Monat aufgrund der Vorstrafenbelastung auf insgesamt 12 Monate. Entgegen der Vorinstanz verneinte das Obergericht eine eindeutig ungünstige Legalprognose und gewährte unter Ausschöpfung der fünfjährigen Probezeit die Chance zur Bewährung.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB140496 vom 28.11.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht, GG140123 vom 02.07.2014). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte die Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe dem Mass nach, gewährte jedoch im Gegensatz zur Vorinstanz (unbedingt) den vollbedingten Strafvollzug unter Ansetzung der maximalen Probezeit von 5 Jahren. Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleibt das Feld `vollzug` in der Datenbank auf '2' (unbedingt, Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Qualifizierter Fall gestützt auf Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) bezüglich 100g Gemisch (25g rein). Asperation bezüglich früherer Vergehenshandlungen. Prognosebeurteilung für bedingten Vollzug trotz zweier einschlägiger Vorstrafen.