Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 25.09.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.8kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte führte am 30. April 2013 als Drogenkurier auf einem Flug von São Paulo nach Zürich 2'396 Gramm Kokaingemisch (1'814 Gramm Reinsubstanz) in einem Koffer in die Schweiz ein.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste am 30. April 2013 per Flugzeug von São Paulo (Brasilien) nach Zürich. Er fungierte als Kurier und transportierte in seinem Reisekoffer insgesamt 2'396 Gramm Kokaingemisch mit einem sehr hohen Reinheitsgrad von 75,7 %, was einer Reinsubstanz von 1'814 Gramm Kokain entsprach. Bei seiner Ankunft am Flughafen Zürich wurde er von den Zollorganen kontrolliert und verhaftet; zudem wurden USD 1'000.– Bargeld bei ihm sichergestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 25. September 2013 (DG130055) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 158 Tagen Haft). Die sichergestellten Drogen wurden eingezogen und die USD 1'000.– zur Kostendeckung herangezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich Strafmass und Vollzug mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe auf 30 Monate zu reduzieren und diese im Umfang von 18 Monaten bedingt aufzuschieben (teilbedingter Vollzug bei 12 Monaten unbedingter Strafe). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 24. März 2014) hiess die Berufung teilweise gut, senkte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate und gewährte den teilbedingten Vollzug: 12 Monate wurden für vollziehbar erklärt (durch 339 Tage Haft weitgehend erstanden) und 24 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Das Obergericht stützte sich auf das Modell von Fingerhuth/Tschurr (Ausgangsstrafe ca. 54 Monate, Reduktion um ca. 20 % auf 44 Monate für reinen Kurierdienst) und gewährte aufgrund des Geständnisschreibens und echter Reue eine stärkere Strafminderung als die Vorinstanz auf 36 Monate. Da keine Vorstrafen vorlagen, bejahte das Gericht eine günstige Legalprognose für den bedingten Teilvollzug.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB130512 vom 24.03.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung, DG130055 vom 25.09.2013). Abweichungen: Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 39 Monaten unbedingt auf 36 Monate teilbedingt (12 Monate unbedingt / 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre). Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleiben `freiheitsstrafe_in_monaten = 39` und `vollzug = '2'` in der Datenbank (Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Kofferkurier aus Brasilien mit 1'814 g reinem Kokain. Anwendung des Modells Fingerhuth/Tschurr mit Kurierrabatt von 20 % (Einsatzstrafe 44M) und zusätzlicher Minderung wegen Reue und Geständnis auf 36M. Teilbedingter Vollzug gewährt.

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