Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.02.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 13

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nahm zwischen Juli 2010 und August 2011 mehrmals von Drogenkurieren Kokaingemisch bis zu je einem Kilogramm entgegen, kaufte selbst 130 Gramm Kokaingemisch und veräusserte mindestens 2,6 Kilogramm Kokaingemisch (rund 1'955 Gramm reines Kokain).

Zusammenfassung

Zwischen Juli 2010 und August 2011 nahm der Beschuldigte bei mehreren Gelegenheiten von Drogenkurieren Kokaingemisch in Chargen von jeweils bis zu ca. 1 Kilogramm entgegen. Zudem kaufte er einmal selbst 130 Gramm Kokaingemisch an und veräusserte über die Deliktsdauer von rund 13 Monaten insgesamt mindestens ca. 2,6 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad ca. 75 %, entsprechend rund 1'955 Gramm reinem Kokain). Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) verurteilte den geständigen Beschuldigten am 27. Februar 2012 (DG110377) wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung von 197 Tagen Haft und vorzeitigem Vollzug). Von einer Ersatzforderung wurde abgesehen, beschlagnahmte Barschaften wurden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten (2,5 Jahren), wobei der unbedingte Teil mit 6 Monaten zu bemessen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 18. September 2012 (SB120246) die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (42 Monaten) unbedingt. Das Obergericht ging von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4½ Jahren (54 Monaten) aus und gewährte dem Beschuldigten aufgrund seines umfassenden Geständnisses, der Kooperation und Einsicht eine Strafminderung von einem Jahr (Reduktion auf 42 Monate). Wegen Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze von 36 Monaten war ein (teil-)bedingter Vollzug ausgeschlossen.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG110377 vom 27.02.2012) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB120246 vom 18.09.2012). Vollumfängliche Bestätigung von 42 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. In der DB war der Vollzug fälschlicherweise als bedingt (0) erfasst; korrigiert auf unbedingt (2). Besonderheiten: Geständnisrabatt (Vorinstanz und OG reduzierten von 54 auf 42 Monate).

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