Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte übernahm und lagerte im März 2017 in Zürich 66.8 Gramm Kokaingemisch (44 Gramm reines Kokain), entschied sich zum portionenweisen Weiterverkauf und wurde beim ersten Verkaufsversuch angehalten.
Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im März 2017 in Zürich mengenmässig qualifiziert mit Kokain gehandelt zu haben. Er übernahm von einer Drittperson rund 66.8 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 66 % (entsprechend 44 g reinem Kokain) und bewahrte dieses zunächst in seiner Wohnung auf. In der Folge entschied er sich dazu, das Kokain auf eigene Rechnung portionenweise zu verkaufen. Beim Versuch, die erste Portion an einen Abnehmer zu veräussern, wurde er am 29. März 2017 von der Polizei angehalten und festgenommen. Er handelte mit direktem Vorsatz aus rein finanziellen Motiven; eine Drogenabhängigkeit oder finanzielle Notlage lag nicht vor. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 28. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, DG170181) den Beschuldigten schuldig der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 92 Tagen Haft) und verwies ihn für 5 Jahre des Landes gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (ohne SIS-Ausschreibung). Die Vorinstanz ging von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Monaten aus und gewährte wegen des Geständnisses sowie gezeigter Reue und Einsicht einen Geständnisrabatt von 2 Monaten auf 14 Monate. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe (er forderte einen höheren Geständnisrabatt von bis zu 20 % auf eine Einsatzstrafe von 12 Monaten) sowie die Aufhebung der fünfjährigen Landesverweisung (Geltendmachung eines Härtefalls und Berufung auf europäische Freizügigkeitsbestimmungen). Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil SB170488 vom 18. April 2018) wies die Berufung ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten. Bei der Strafzumessung bestätigte das Obergericht die Einsatzstrafe von 16 Monaten (44 g reines Kokain übersteigt den Grenzwert von 18 g deutlich; selbstständige Händlerstellung). Die Täterkomponente und die Vorstrafenlosigkeit wirkten neutral. Das Geständnis und die Reue wurden mit einer Strafminderung von 2 Monaten auf 14 Monate honoriert; eine weitergehende Reduktion lehnte das Gericht ab, da der Beschuldigte auf frischer Tat mit den Drogen ertappt worden war. Die fünfjährige obligatorische Landesverweisung wurde bestätigt: Der Beschuldigte (serbischer Staatsangehöriger) besass keine Aufenthaltsbewilligung mehr, lebte nicht integriert in der Schweiz, und ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK lag nicht vor.
Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Zürich SB170488 vom 18.04.2018): anstaltentreffen False -> True korrigiert (Schuldspruch umfasst ausdrücklich Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Besonderheit 'Geständnisrabatt' gesetzt (Vorinstanz reduzierte Einsatzstrafe von 16 auf 14 Monate wegen Geständnisses und Reue; vom Obergericht bestätigt). Vorinstanz sprach 14 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und 5 Jahre Landesverweisung (ohne SIS) aus; das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte Strafe, Vollzug und Landesverweisung vollumfänglich. Übrige Felder verifiziert und korrekt.