Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 01.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 5.1kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte über 5 kg reines Kokain (teils als Pulver in einem präparierten Koffer, teils in flüssiger Form in Kosmetikbehältern) als Linienflugreisegpäck von Brasilien in die Schweiz, um es weiter nach Portugal zu überführen. Er nahm dabei eine reine Kurierfunktion ein.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte führte insgesamt 5'121 g reines Kokain (3'966 g in Pulverform, 95% Reinheit, in einem präparierten Koffer; 1'861 g in flüssiger Form, 72% Reinheit, in Kosmetikbehältern) via Linienflug von Brasilien in die Schweiz ein. Seine Absicht war, das Kokain weiter nach Portugal zu transportieren und dort an unbekannte Dritte abzuliefern. Er nahm eine reine Kurierfunktion ein; die Reise wurde von seiner Begleiterin B._____ organisiert, die auch den Kontakt zu den Hintermännern hielt. Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, 1. November 2022, DG220015): Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a). Bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe (387 Tage Haft angerechnet), unbedingter Vollzug. 10-jährige Landesverweisung (Art. 66a StGB) mit SIS-Ausschreibung. Berufungsverfahren: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (beschränkt auf Sanktionshöhe und Vollzug). Antrag: 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 20 Monate zu vollziehen, Rest bedingt mit Probezeit von 2 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (keine Anschlussberufung). Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift. Berufungsausgang (Obergericht, 12. Mai 2023): Die Berufung wurde abgewiesen. Die vorinstanzliche Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe wurde bestätigt. Das Obergericht gelangte aufgrund eigener Erwägungen zu einer Einsatzstrafe von 5 Jahren, reduzierte diese jedoch um rund ein Fünftel aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses (48 Monate Bereich). Die vorinstanzliche Strafe von 44 Monaten ist keineswegs überhöht und hätte sogar noch höher ausfallen können ( Verschlechterungsverbot verhindert Erhöhung). Bei 44 Monaten kommt bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage, sodass es beim unbedingten Vollzug bleibt. Landesverweisung von 10 Jahren in Rechtskraft erwachsen (nicht angefochten).

Bemerkungen

Korrektur: vollzug von '0' (bedingt) auf '2' (unbedingt) korrigiert — Vorinstanz hat zwingend unbedingten Vollzug angeordnet (44 Monate, Art. 42 f. StGB). Nur Beschuldigtenberufung (Verschlechterungsverbot), Obergericht bestätigt Strafe und Vollzug. Geständnisrabatt wurde von Vorinstanz gewährt (vollumfängliches Geständnis, Reduktion um rund ein Fünftel), daher als Besonderheit markiert. Nationalität '1' (Ausländer, brasilianisch-portugiesische Verhältnisse).

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