Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte schmuggelte am 3. Februar 2013 auf einem Flug von Lagos über Dubai nach Zürich 1'497 Gramm Methamphetamingemisch (235 Gramm Reinsubstanz), welches im Boden seines Reisekoffers verbaut war.
Der Beschuldigte reiste am 3. Februar 2013 per Flugzeug von Lagos (Nigeria) via Dubai zum Flughafen Zürich. Er fungierte als Kurier und transportierte in einer präparierten Bodenplatte seines Reisekoffers 1'497 Gramm kristallines Methamphetamingemisch mit einem Reinheitsgrad von 15,7 %, was einer Reinsubstanz von 235 Gramm Methamphetamin entsprach. Der Beschuldigte handelte zur Abzahlung drückender Schulden. Bei der Einreisekontrolle wurde er angehalten und festgenommen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 12. Juni 2013 (DG130034) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate unbedingt vollzogen und 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von 130 Tagen Haft). Die Betäubungsmittel wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich Strafmass und Vollzug mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe auf höchstens 2 Jahre (24 Monate) vollbedingt zu senken. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 6. März 2014) bestätigte das erstinstanzliche Urteil bezüglich Schuldspruch, Strafmass und teilbedingtem Vollzug vollumfänglich (32 Monate Freiheitsstrafe; 14 Monate unbedingt / 18 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest, erhöhte diese wegen einer einschlägigen Vorstrafe auf 27 Monate und wegen des schweren Verschuldens beim Import von Methamphetamin auf 32 Monate. Eine günstigere Prognose für den vollbedingten Vollzug wurde verneint.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB130369 vom 06.03.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung, DG130034 vom 12.06.2013). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (14 Monate unbedingt / 18 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre) vollumfänglich. Besonderheiten & Strafzumessung: Seltene Drogenart Methamphetamin (235g Reinsubstanz, Grenzwert für schweren Fall liegt bei 12g). Kofferkurier mit präpariertem Kofferboden aus Nigeria. Vorstrafenerhöhung wegen einschlägigem Strafmandat. Teilbedingter Vollzug bestätigt.