Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte einmalig 5 kg Marihuana an einen Abnehmer und vermittelte einmalig den Kauf von weiteren 1 kg Marihuana zwischen zwei Drittpersonen, wobei er einen Gewinn von Fr. 1'000.– erzielte; zudem unternahm er einen erfolglosen Versuch, in zwei Zelten selbst Marihuana anzubauen.
Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Das Bezirksgericht Dielsdorf (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 19. August 2019 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g BetmG) schuldig. Er hatte einmalig 5 kg Marihuana an einen Abnehmer verkauft und einmalig den Kauf von weiteren 1 kg Marihuana zwischen Dritten vermittelt (Gewinn: Fr. 1'000.–), zudem unternahm er einen erfolglosen Versuch, in zwei "Growzelten" selbst Marihuana anzubauen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit 5 Jahre) und einer Busse von Fr. 500.–. Der Beschuldigte hatte von Anfang an ein Geständnis abgelegt und sich kooperativ, einsichtig und reuig gezeigt. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Nur die Staatsanwaltschaft focht das Urteil an (beschränkt auf Strafmass und den bedingten Vollzug) und beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten; der Beschuldigte beantragte Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion. Schuldspruch und übrige Dispositivziffern waren bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Berufungsausgang: Das Obergericht (SB200248-O/U vom 07.12.2020) bestätigte die objektive Tatschwere als leicht (die fünf, nicht einschlägigen Vorstrafen wirkten dennoch straferhöhend auf eine Einsatzstrafe von 10 Monaten, das deutlich strafmindernde Geständnis führte zu einer Reduktion um 3 Monate) und erachtete trotz der fünf Vorstrafen eine günstige Prognose als gegeben – im Sinne einer "allerletzten Chance" gewährte es wie die Vorinstanz den bedingten Vollzug (Probezeit 5 Jahre) bei einer auf 7 Monate leicht erhöhten Freiheitsstrafe.
Korrekturen bei der Nachführung (22.09.2026, Abgleich mit Obergerichtsurteil SB200248-O/U vom 07.12.2020): mehrfach war fälschlich auf False gesetzt, obwohl der Schuldspruch ausdrücklich 'mehrfaches Vergehen' lautet – auf True korrigiert. anstaltentreffen war auf False gesetzt; der Schuldspruch nennt aber ausdrücklich auch Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen), was zum erfolglosen Anbauversuch in zwei Growzelten passt – auf True korrigiert. Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt: Das Obergericht hält ausdrücklich fest, dass bereits die Vorinstanz das Geständnis von Anfang an berücksichtigt hat ('wie bereits die Vorinstanz festhielt'). mengenmaessig bewusst bei False belassen (Schuldspruch stützt sich nur auf Art. 19 Abs. 1, keine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2). nationalitaet bewusst bei 'unbekannt' belassen: Der Beschuldigte wurde zwar in der Türkei geboren und kam erst im Alter von 9 Jahren in die Schweiz, das Urteil äussert sich aber nicht zu seiner aktuellen Staatsangehörigkeit, und mangels Katalogtat (keine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung) ist auch aus dem Fehlen einer Landesverweisung kein Rückschluss möglich.