Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 25.04.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 140g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übernahm über einen Zeitraum von rund sechs Monaten rund 400 Gramm Kokaingemisch (140,6 Gramm Reinsubstanz) und verkaufte dieses in mehreren Teilmengen an einen Abnehmer weiter.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte übernahm zwischen November 2010 und Mai 2011 in Zürich von verschiedenen Lieferanten rund 400 Gramm Kokaingemisch und veräusserte dieses in mehreren Lieferungen an einen festen Zwischenabnehmer weiter. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33,3 % belief sich die umgesetzte Reinsubstanz auf 140,6 Gramm Kokain. Daneben konsumierte er selbst Betäubungsmittel. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung) vom 25. April 2013 (DG120398) wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 aBetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate unbedingt vollzogen und 15 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von 78 Tagen Haft), sowie zu einer Busse von Fr. 400.–. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich der Freiheitsstrafe mit dem Antrag, ihn mit höchstens 24 Monaten Freiheitsstrafe vollbedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren zu belegen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 28. Januar 2014) hiess die Berufung gut und senkte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate unter Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren. Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 24 Monaten an. Die straferhöhende Wirkung einer weit zurückliegenden BetmG-Vorstrafe aus 1996 (4 ½ Jahre Zuchthaus) und die strafmindernde Wirkung des späten Geständnisses hoben sich gegenseitig auf, sodass es bei 24 Monaten verblieb. Angesichts der stabilisierten Lebensverhältnisse stellte das Obergericht eine günstige Prognose für den vollbedingten Vollzug.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB130363 vom 28.01.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung, DG120398 vom 25.04.2013). Abweichungen: Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 27 Monaten teilbedingt (12 Monate unbedingt / 15 Monate bedingt) auf 24 Monate vollbedingt (Probezeit 4 Jahre). Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleiben `freiheitsstrafe_in_monaten = 27` und `vollzug = '1'` in der Datenbank (Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Geständnis und Vorstrafe hoben sich kompensatorisch auf. Das Obergericht ermöglichte durch Reduktion auf 24 Monate den vollbedingten Vollzug.

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