Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte übernahm und lagerte im September 2011 in Zürich 491 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31,5 %, entsprechend 155 Gramm reinem Heroin) nebst Streckmitteln zwecks Portionierung und Weiterverkaufs und konsumierte selbst mehrfach Betäubungsmittel.
Im September 2011 übernahm der Beschuldigte in Zürich 491 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 31,5 % (entsprechend 155 Gramm reinem Heroin) sowie eine grössere Menge Streckmittel von unbekannten Dritten, um die Betäubungsmittel in seiner Wohnung zu strecken, abzufüllen und gewinnbringend an Konsumenten weiterzuverkaufen. Zudem konsumierte er selbst regelmässig Betäubungsmittel. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 30. November 2011 (DG110337) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Anrechnung von 106 Tagen Haft und vorzeitigem Vollzug) und einer Busse von CHF 500. Es gewährte den teilbedingten Vollzug im Umfang von 14 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und ordnete den Vollzug von 12 Monaten an. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 18 Monate unter Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs (Probezeit 2 Jahre) sowie die Reduktion der Busse auf CHF 100. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich passte mit Urteil vom 8. Mai 2012 (SB120070) das Strafmass leicht an: Es bestätigte die Freiheitsstrafe von 26 Monaten, erhöhte jedoch den bedingt vollziehbaren Teil auf 16 Monate (Probezeit 3 Jahre), reduzierte den zu vollziehenden Teil auf 10 Monate und senkte die Busse auf CHF 300. Das Obergericht erachtete die Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen und erhöhte sie wegen mehrfacher Vorstrafen und rascher Rückfälligkeit auf 26 Monate; beim Vollzug wurde die positive Entwicklung im vorzeitigen Vollzug wohlwollend berücksichtigt.
Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG110337 vom 30.11.2011) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB120070 vom 08.05.2012). Das Obergericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 26 Monaten, passte aber die Vollzugsaufteilung zugunsten des Beschuldigten leicht an (10M unb. / 16M bed. statt 12M unb. / 14M bed.) und senkte die Busse auf CHF 300. Nach dem Zwei-Ebenen-Prinzip bilden die strukturierten Felder das erstinstanzliche Urteil ab (26M, teilbedingt, vollzug=1). Besonderheiten: Geständnisrabatt.