Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 19.06.2017
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 84

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 7.3kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bewahrte von 2009 bis zur Sicherstellung am 5. September 2016 an wechselnden Wohnorten insgesamt 7'314 g Hanfkraut (Marihuana, mittlerer THC-Gehalt 7,3%) auf, das er ursprünglich von einer unbekannten Person erhalten und teilweise selbst konsumiert hatte.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB170313-O/U), Urteil vom 19. Januar 2018 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. Juni 2017, GB170004) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 Hanfkraut von einer unbekannten Person erhalten und nach dem Konsum einiger Joints den verbliebenen Rest von 7'314 g (mittlerer THC-Gehalt 7,3%) bis zur Sicherstellung am 5. September 2016 an wechselnden Wohnorten, zuletzt in einer Scheune, in Kenntnis der Illegalität aufbewahrt zu haben. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Winterthur): Das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 19. Juni 2017 des Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei es ihm für sein Geständnis eine Reduktion von einem Fünftel gewährte. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Urteil mit dem Antrag auf Freispruch, eventualiter auf eine mildere Strafe, an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch, verwarf die Einwände der Verteidigung zur Beweislage als unbegründete Zweifel und bejahte direkten Vorsatz. Anders als die Vorinstanz gewährte es keinen Geständnisrabatt, da angesichts der Sicherstellung in den eigenen Räumlichkeiten wenig Raum für Bestreitungen verblieben war und der Beschuldigte keine Reue erkennen liess. Es erhöhte die Tagessatzanzahl auf 140 (zulässig trotz Verschlechterungsverbots, da im Gegenzug auf die zusätzliche Busse von Fr. 2'000.– verzichtet wurde), beliess aber die Tagessatzhöhe von Fr. 90.– (ebenfalls Verschlechterungsverbot) und bestätigte den bedingten Vollzug bei zweijähriger Probezeit.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB170313-O/U vom 19.01.2018) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 19. Juni 2017 (GB170004). Das Urteilsdatum war in der Datenbank fälschlich als 19.07.2017 statt 19.06.2017 erfasst; korrigiert. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich, verzichtete aber entgegen der Vorinstanz auf den Geständnisrabatt von einem Fünftel (da die Drogen ohnehin in den eigenen Räumlichkeiten sichergestellt worden waren und keine Reue erkennbar war) und erhöhte die Tagessatzanzahl von 120 auf 140 – zulässig trotz Verschlechterungsverbots, da im Gegenzug auf die von der Vorinstanz zusätzlich verhängte Busse von CHF 2'000.– verzichtet wurde. Die Tagessatzhöhe von Fr. 90.– blieb (Verschlechterungsverbot) trotz rechnerisch höherem Einkommen unverändert.

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