Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 05.08.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 3000
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 582g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 38 Monate (3 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schluckte im Ausland 100 Fingerlinge mit insgesamt 1'278 Gramm Kokaingemisch (582 Gramm Reinsubstanz) und führte diese am 10. Mai 2014 als Bodypacker auf einem Flug von Curaçao über Amsterdam in die Schweiz ein.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste am 10. Mai 2014 per Flugzeug von Curaçao über Amsterdam zum Flughafen Zürich. Er fungierte als Bodypacker und führte in seinem Magen-Darm-Trakt 100 geschluckte Fingerlinge mit insgesamt 1'278 Gramm Kokaingemisch ein, was bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 45,5 % einer Reinsubstanz von 582 Gramm Kokain entsprach. Für den Kurierdienst war ihm ein Entgelt von EUR 3'000.– in Aussicht gestellt worden. Bei der Einreisekontrolle am Flughafen Zürich wurde er angehalten und festgenommen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 5. August 2014 (DG140042) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 88 Tagen erstandener Haft). Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen und zur Vernichtung bestimmt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf eine deutliche Strafreduktion. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Schuldspruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 16. Dezember 2014) bestätigte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 38 Monaten unbedingt. Es setzte die hypothetische Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden bei 30 Monaten fest. Strafschärfend fielen zwei einschlägige Vorstrafen im Ausland (London 2009 wegen Kokaintransports im Körper und Amsterdam 2012 wegen Drogenhandels) ins Gewicht, was eine Straferhöhung um 8 Monate rechtfertigte. Ein Geständnisrabatt wurde verweigert, da der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt worden war und kein kooperatives Geständnis ablegte. Der unbedingte Vollzug wurde bestätigt.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB140441 vom 16.12.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung, DG140042 vom 05.08.2014). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das vorinstanzliche Strafmass von 38 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt vollumfänglich. Besonderheiten & Strafzumessung: Reine Kurierfunktion als Bodypacker (100 Fingerlinge geschluckt). Das Obergericht begründete die Strafe mit einer Einsatzstrafe von 30 Monaten und einer deutlichen Erhöhung um 8 Monate aufgrund zweier einschlägiger ausländischer Vorstrafen (Grossbritannien und Niederlande). Kein Geständnisrabatt.

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