Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.09.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 45

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 670g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 50 Monate (4 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte betrieb über einen Zeitraum von rund 45 Monaten mehrfachen Drogenhandel, indem sie rund 670 Gramm reines Kokain verkaufte, vermittelte und lagerte.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte betätigte sich zwischen Januar 2009 und Oktober 2012 – auch während laufender Strafuntersuchung und nach Entlassung aus einer viermonatigen Untersuchungshaft – im Kokainhandel in Winterthur und Zürich. Sie verkaufte, vermittelte und lagerte für verschiedene Auftraggeber und Abnehmer Kokain in unterschiedlichen Chargen. Insgesamt bezog sich ihre Delinquenz auf eine Betäubungsmittelmenge von rund 670 Gramm reinem Kokain. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 23. September 2013 (DG130176) wurde die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Sie wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 511 Tagen Haft). Die sichergestellten Betäubungsmittel und Mobiltelefone wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung bezüglich der Strafzumessung mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe auf 40 Monate zu reduzieren (unter Anrechnung der erstandenen Haft). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 18. März 2014) hiess die Berufung der Beschuldigten gut und senkte die Freiheitsstrafe von 50 auf 40 Monate unbedingt (unter Anrechnung von 686 Tagen Haft). Das Obergericht setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) an. Wegen der einschlägigen Vorstrafe (14 Monate Freiheitsstrafe bedingt aus 2007) und insbesondere wegen der dreisten Weiterdelinquenz während laufender Untersuchung erhöhte es die Einsatzstrafe um 14 Monate auf 50 Monate. Im Gegensatz zur Vorinstanz honorierte das Obergericht jedoch das von Beginn der Untersuchung an abgelegte, umfassende Geständnis mit einem substanziellen Rabatt von 10 Monaten, was zu einer Gesamtstrafe von 40 Monaten führte. Der Vollzug blieb unbedingt.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB140001 vom 18.03.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung, DG130176 vom 23.09.2013). Abweichungen: Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 50 Monaten auf 40 Monate unbedingt. Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleibt `freiheitsstrafe_in_monaten = 50` in der Datenbank (Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Weitgehendes Geständnis von Anbeginn der Untersuchung führte beim Obergericht zu einem Geständnisrabatt von 10 Monaten (Herabsetzung von 50 auf 40 Monate). Strafschärfende Berücksichtigung von einschlägiger Vorstrafe und Fortsetzung des Drogenhandels nach Entlassung aus der Untersuchungshaft.

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