Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 26.04.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 5000
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.6kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte am 9. Dezember 2015 als Kurier im Auftrag unbekannter Hinterleute 1'596 g reines Kokain in die Schweiz und sollte dafür rund USD 5'000.– erhalten.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB160314-O/U), Urteil vom 10. November 2016 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 26. April 2016, DG160012) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Kurier im Auftrag unbekannt gebliebener Hinterleute 1'596 g reines Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben, wofür er rund USD 5'000.– hätte erhalten sollen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Bülach): Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 26. April 2016 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 45 Monaten Freiheitsstrafe (163 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden), unbedingt. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Strafmass an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht stufte die transportierte Menge (88-fache Überschreitung des Grenzwerts) als „keineswegs mehr leicht“ ein, milderte aber wegen der untergeordneten Kurierrolle. Die drei einschlägigen ausländischen Vorstrafen wegen Drogentransporten (Portugal 2004, Brasilien 2010, Argentinien 2013) wirkten ganz erheblich straferhöhend und neutralisierten den nur in sehr leichtem Ausmass gewährten Geständnisrabatt (das Geständnis erfolgte spät und widersprüchlich) sowie die leicht strafmindernd gewichteten hohen Alters (75 Jahre) und Gesundheitszustands. Im Ergebnis bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz von 34 auf 45 Monate erhöhte, unbedingte Freiheitsstrafe als angemessen, „sicher nicht zu hoch“.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB160314-O/U vom 10.11.2016) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 26. April 2016 (DG160012). Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte Schuldspruch und die unbedingte Freiheitsstrafe von 45 Monaten vollumfänglich und bezeichnete die von der Vorinstanz von 34 auf 45 Monate erhöhte Strafe angesichts der drei einschlägigen ausländischen Vorstrafen (Drogentransporte in Portugal, Brasilien, Argentinien) als angemessen, ja eher milde.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen