Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schluckte im Ausland 99 Fingerlinge mit 992 Gramm Kokaingemisch (757 Gramm Reinsubstanz) und führte diese am 16. Januar 2013 als Bodypacker auf einem Flug von Amsterdam nach Zürich in die Schweiz ein.
Der Beschuldigte reiste am 16. Januar 2013 per Flugzeug von Amsterdam nach Zürich ein. Er fungierte als Bodypacker und transportierte in seinem Körper 99 geschluckte Fingerlinge mit insgesamt 992 Gramm Kokaingemisch. Bei einem Reinheitsgrad von 76,3 % entsprach dies einer Reinsubstanz von 757 Gramm Kokain. Für den Drogentransport war ihm ein Kurierlohn von EUR 5'000.– versprochen worden. Der Beschuldigte wurde bei der Einreisekontrolle angehalten und inhaftiert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 7. Mai 2014 (DG140010) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 524 Tagen Haft). Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich Strafzumessung und Vollzug mit dem Antrag, ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren zu belegen (eventualiter teilbedingt) sowie ihm für 140 Tage Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 23. September 2014) hiess die Berufung teilweise gut und senkte die Freiheitsstrafe von 36 auf 24 Monate unbedingt (unter Anrechnung von 663 Tagen Haft). Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 28 Monaten an, reduzierte diese wegen subjektiv geringeren Verschuldens (schwere Bedrängnis durch Schulden) auf 25 Monate und senkte sie unter Berücksichtigung der Täterkomponente (diagnostizierte bipolare Störung) trotz einer einschlägigen deutschen Vorstrafe aus 2003 auf 24 Monate. Den bedingten Vollzug verweigerte das Obergericht jedoch infolge ungünstiger Prognose (einschlägige Vorstrafen und rascher Rückfall).
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB140324 vom 23.09.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung, DG140010 vom 07.05.2014). Abweichungen: Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 36 Monaten auf 24 Monate, bestätigte jedoch den unbedingten Vollzug. Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleibt `freiheitsstrafe_in_monaten = 36` in der Datenbank bestehen (Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Bodypacker-Kurier. Das Obergericht senkte die Strafe aufgrund einer Gesamtwürdigung (Einsatzstrafe 28M, Minderung wegen Schuldenbedrängnis auf 25M und Täterkomponente mit bipolarer Störung auf 24M). Trotz Strafe im bedingten Bereich (24 Monate) wurde der Vollzug wegen einschlägiger Vorbelastung unaufgeschoben gelassen.