Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte besass bei seiner Verhaftung 49.4 g Kokaingemisch (46.4 g rein), wovon rund 37.1 g zum Weiterverkauf und der Rest zum Eigenkonsum bestimmt war; zudem besass er weitere 1.7 g Kokaingemisch zum Verkauf und veräusserte 1 g Kokaingemisch an einen Abnehmer.
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, DG220041, Urteil vom 24. Mai 2022) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) für schuldig befunden. Ihm wurde zur Last gelegt, bei seiner Verhaftung 49.4 g Kokaingemisch (46.4 g reines Kokain, 93 % Reinheit) besessen zu haben, wovon 37.1 g für den Weiterverkauf und 9.3 g für den Eigenkonsum bestimmt waren – er konsumierte bis zu seiner Inhaftierung regelmässig selber Kokain. Zudem besass er weitere 1.7 g Kokaingemisch zum Weiterverkauf und hatte 1 g Kokaingemisch an einen Abnehmer verkauft. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), einer Busse von Fr. 1'000.– und ordnete eine Landesverweisung von 6 Jahren an (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB220424-O/U vom 6. Januar 2023). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung ausdrücklich auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Schuldspruch, Strafe (15 Monate bedingt, Busse Fr. 1'000.–) sowie die übrigen Dispositivziffern erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Berufungsausgang (Landesverweisung): Anders als die Vorinstanz bejahte das Obergericht einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB: Der Beschuldigte ist als "Secondo" in Zürich geboren und aufgewachsen, spricht fliessend Schweizerdeutsch, verfügt über ein dichtes Beziehungsnetz und lebt bei seinen Eltern; die zeitweise getrübte berufliche und wirtschaftliche Integration (mehrere kurzzeitige Anstellungen, Betreibungen) wurde auf seine – inzwischen überwundene – Kokainsucht zurückgeführt, wobei sein Tatmotiv gerade die Finanzierung dieses Eigenkonsums war. Als Ersttäter ohne einschlägige Vorstrafen und mit günstiger Legalprognose überwogen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung; das Obergericht sah entsprechend ganz von der Landesverweisung ab, wies aber darauf hin, dass bei einem Rückfall in qualifizierte Drogendelinquenz kaum mehr Spielraum für eine erneute Ausnahme bestünde.
Korrekturen bei Nachführung (22.09.2026, Abgleich mit PDF SB220424-O1): urteilsdatum war fälschlich auf 24.05.2020 statt auf das tatsächliche vorinstanzliche Urteilsdatum 24.05.2022 (Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, DG220041) gesetzt – korrigiert. Kokainmenge war mit 1000 g erfasst (offensichtlicher Fehlwert); korrigiert auf 52 g Kokaingemisch (49.4 + 1.7 + 1 g), rein=False, da nur für die 49.4-g-Portion ein Reinheitsgehalt (93 %) gutachterlich festgestellt wurde. beschaffungskriminalitaet auf True korrigiert: Das Urteil hält explizit fest, dass Tatmotiv die Finanzierung des eigenen, regelmässigen Kokainkonsums war. Die Berufung des Beschuldigten beschränkte sich auf die Landesverweisung; Schuldspruch und Strafe der Vorinstanz (15 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Busse Fr. 1'000.–) blieben unangefochten in Rechtskraft.