Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte übernahm am 24. Februar 2010 von einem Grosshändler rund 8 Kilogramm Heroingemisch (entsprechend rund 4 Kilogramm reinem Heroin) zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs.
Am 24. Februar 2010 traf sich der Beschuldigte nach vorheriger konspirativer Absprache mit dem Grosshändler A._____ in Zürich, um eine bedeutende Drogenlieferung entgegenzunehmen. Der Beschuldigte übernahm dabei rund 8 Kilogramm Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 50 %, entsprechend rund 4 Kilogramm reinem Heroin), um die Betäubungsmittel in der Folge gewinnbringend an Zwischenhändler und Endabnehmer im Drogenmilieu weiterzuverkaufen und sich dadurch eine beträchtliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensunterhalts zu sichern. Das Rauschgift wurde in der Folge durch die Ermittlungsbehörden beschlagnahmt. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 8. Dezember 2011 (DG110061) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten), unter Anrechnung von 324 Tagen erstandener Untersuchungshaft und Sicherheitshaft. Zudem wurden die sichergestellten Drogen und Mobiltelefone eingezogen. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter die Qualifikation als blosse Gehilfenschaft und eine drastische Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 30 Monate. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 19. November 2012 (SB120242) den bezirksgerichtlichen Schuldspruch und die unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) vollumfänglich. Das Obergericht erachtete eine Einsatzstrafe von 4 Jahren angesichts der beträchtlichen Tatschwere (selbständige Übernahme von 4 kg reinem Heroin als gewerbsmässiger Großabnehmer) als schuldangemessen. Wegen einer schweren einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2004 erhöhte das Gericht die Strafe um 1 Jahr auf 5 Jahre. Milderungsgründe wie ein Geständnis, Reue oder Einsicht lagen nicht vor, da der Täter den Tatnachweis trotz erdrückender Beweise bis zuletzt leugnete.
Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG110061 vom 08.12.2011) -> Obergericht Zürich, I. Strafkammer (SB120242 vom 19.11.2012). Vollumfängliche Bestätigung von 5 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt. Mitangeklagter zu A._____ (PK 151). Einschlägig vorbestraft (2004). Strukturierte Felder spiegeln die Vorinstanz wider.