Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte transportierte am 9. Dezember 2015 als Kurier im Auftrag unbekannt gebliebener Hinterleute 3.334 kg reines Kokain in einem Koffer aus São Paulo/Brasilien auf dem Luftweg in die Schweiz.
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB160218-O/U), Urteil vom 22. August 2016 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. März 2016, DG160007) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 9. Dezember 2015 als Transporteur im Auftrag unbekannt gebliebener Hinterleute 3.334 kg reines Kokain in einem Koffer aus São Paulo/Brasilien auf dem Luftweg in die Schweiz eingeführt zu haben. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Bülach): Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 30. März 2016 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (112 Tage durch Haft erstanden), wovon 21 Monate bedingt aufgeschoben wurden und 15 Monate unbedingt zu vollziehen waren. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Strafmass an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen (ein Quervergleich mit dem Modell Fingerhuth/Tschurr hätte sogar rund 66 Monate ergeben) und erachtete die Rolle des Beschuldigten als Kurier auf unterster Hierarchiestufe, sein früh erfolgtes, die Untersuchung erleichterndes Geständnis (Reduktion jedoch unter den von der Verteidigung geforderten 25%, da die anfängliche Leugnung des Kofferbesitzes und die erdrückende Beweislage dagegensprachen) sowie seine im Heimatland liegenden, nicht einschlägigen Vorstrafen als bereits zutreffend gewürdigt. Im Ergebnis bestätigte es die teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (21 bedingt/15 unbedingt) als „tendenziell milde“.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB160218-O/U vom 22.08.2016) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. März 2016 (DG160007). Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte Schuldspruch, Strafmass (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, 21 bedingt/15 unbedingt) und Vollzug vollumfänglich und bezeichnete die Strafe im Quervergleich als eher milde.