Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schmuggelte als Kurier im Auftrag einer Täterorganisation auf einem Flug von São Paulo nach Zürich rund 3,59 Kilogramm Kokaingemisch mit hohem Reinheitsgrad (3,39 Kilogramm reines Kokain), das in den Seitenwänden und Auszugsstangen eines Rollenkoffers verbaut war, gegen einen versprochenen Kurierlohn von EUR 3'000.–.
Der Beschuldigte reiste am 13. April 2014 als Flugpassagier von São Paulo nach Zürich-Kloten. Bei der Zollkontrolle stellten die Behörden fest, dass in den Seitenwänden, im Boden und in den Auszugsstangen seines Rollenkoffers insgesamt 3'588 Gramm Kokaingemisch mit einem aussergewöhnlich hohen Reinheitsgrad von 94,4% (Reingewicht: 3'389 Gramm reines Kokain) professionell verbaut und eingegossen waren. Der Beschuldigte agierte im Auftrag einer international organisierten Bande als reiner Kurier und sollte für den Transport eine Entschädigung von EUR 3'000.– erhalten. Er hatte vor der Tat bereits mehrere Reisen nach Brasilien unternommen. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 5. November 2014 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bandenmässigkeit) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig schwerer Fall) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten (wovon 206 Tage durch Haft erstanden waren) und ordnete die Einziehung des Koffers und der Betäubungsmittel an. Die Vorinstanz stufte das Verschulden angesichts der hohen Drogenmenge als schwer ein und verweigerte den teilbedingten Vollzug. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 36 Monate und die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs bei einer unbedingten Strafe von 18 Monaten (abzugelten durch die erstandene Haft). Er machte geltend, lediglich auf unterster Stufe als Kurier gehandelt zu haben, vom hohen Reinheitsgrad keine Kenntnis gehabt zu haben und eine günstige Legalprognose aufzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) hiess die Berufung mit Urteil SB150110 vom 11. Juni 2015 teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate, wovon es 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufschob und 18 Monate als unbedingt vollziehbar anordnete (teilbedingter Vollzug; 425 Tage Haft angerechnet). Das Obergericht setzte die hypothetische Einsatzstrafe für die Kuriertat bei 40 Monaten an und reduzierte diese wegen des blossen Eventualvorsatzes bezüglich des aussergewöhnlich hohen Reinheitsgrads auf 34 Monate. Eine Vorstrafe aus Portugal (Geldstrafe wegen Veruntreuung) wirkte leicht straferhöhend auf 36 Monate. Mangels einer eigentlichen Schlechtprognose bejahte das Obergericht die Voraussetzungen für den teilbedingten Vollzug.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB150110) vom 11.06.2015; Vorinstanz: Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, vom 05.11.2014 (DG140052). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 45 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Das Obergericht reduzierte die Strafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe und gewährte den teilbedingten Vollzug (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit). Besonderheiten: Das Obergericht bejahte im Gegensatz zur Vorinstanz die Prognose für den teilbedingten Vollzug. Das subjektive Verschulden wurde gemindert, da der Kurier nicht mit dem ungewöhnlich hohen Reinheitsgrad von 94% rechnen musste. Vorstrafe aus Portugal (Veruntreuung) nicht einschlägig. Kein Geständnisrabatt.